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Referentenentwürfe:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, Jahressteuergesetz 2024 II, Wachstumsinitiative der Bundesregierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen haben den Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt. Der Entwurf umfasst höhere Geringverdienergrenzen, erhöhte Förderbeträge, steuerfreie Abfindungen, Steuererleichterungen und neue Regelungen für E-Fahrzeuge und Überstunden.

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Aus steuerlicher Sicht sind folgende Maßnahmen beim Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (= BAV-Förderbetrag; vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro Ausgabe 2024 Anhang 6 Nr. 17) beabsichtigt:

  • Die Geringverdienergrenze beim Arbeitslohn des Arbeitnehmers damit der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag von 30% in Anspruch nehmen kann soll zukünftig dynamisiert werden und 3% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen. Ausgehend von der heutigen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung würde die Geringverdienergrenze beim Arbeitslohn bei monatlicher Lohnzahlung 2718 € statt 2575 € betragen.

  • Der Höchstbetrag des Arbeitgebers für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags soll von 960 € auf 1200 € jährlich steigen. Die höchstmögliche Förderung des Arbeitgebers bei einem unveränderten Prozentsatz von 30% würde sich somit von 288 € jährlich auf 360 € jährlich erhöhen.

  • Abfindungen von Kleinanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung sollen steuerfrei zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden können. In diesen Fällen sollen erst die (späteren) Auszahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem im Jahr der Auszahlung maßgebenden Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte versteuert werden.

 

Anfang Juli 2025 haben sich die Regierungsparteien auf den Bundeshaushalt 2025 und in diesem Zusammenhang auf eine Wachstumsinitiative für Deutschland verständigt. Folgende Maßnahmen mit Auswirkung auf die Besteuerung von Arbeitnehmern sind beabsichtigt:

  • Beim Einkommensteuertarif sollen die Steuerzahler durch den Abbau der sog. kalten Progression in den Jahren 2025 und 2026 um insgesamt 23 Mrd. € entlastet werden. Darüber hinaus sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für die Jahre 2024 und 2025 angehoben werden. Auch eine Erhöhung des Kindergeldes zum 1.1.2025 um 5 € für jedes Kind ist beabsichtigt. Der Abbau der sog. kalten Progression die Erhöhung der kindbedingten Freibeträge und die Anhebung des Kindergeldes für die Jahre 2025 und 2026 sollen durch das 2. Jahressteuergesetz 2024 erfolgen. Durch dieses Gesetzgebungsvorhaben sollen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag erhöht werden.

  • Die Bruttolistenpreisgrenze für die Anwendung der „Viertelregelung“ bei der Überlassung von Firmen-Elektrofahrzeugen an Arbeitnehmer soll von 70 000€ auf 95 000 € erhöht werden. Kraftfahrzeuge die ausschließlich mit E-Fuels betrieben werden sollen in diese Regelung erstmals einbezogen werden.

  • Zuschläge für Überstunden sollen steuer- und beitragsfrei gestellt werden. Außerdem soll es steuerliche Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geben.

  • Bei ausländischen Fachkräften sollen in den ersten drei Jahren 30% 20% und 10% des Bruttolohns steuerfrei gestellt werden.

  • Anreize zur Beschäftigung Älterer: Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung soll nach Erreichen der Regelarbeitsgrenze direkt an Arbeitnehmer ausgezahlt werden wenn sich diese gegen freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung entscheiden. Darüber hinaus ist die Zahlung einer abgabenfreien Rentenaufschubprämie beabsichtigt.

  • Die private Altersvorsorge soll durch ein förderfähiges Altersvorsorgedepot attraktiver gestaltet werden.

Der endgültige Ausgang der nun anstehenden Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.6.2024 Mitteilung der Bundesregierung und Briefing des Bundesministeriums der Finanzen vom 5.7.2024 sowie Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.7.2024)

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 13.08.2024 um 12:25

"Anfang Juli 2025 haben sich die Regierungsparteien auf den Bundeshaushalt"... na, hoffentlich wird es doch etwas früher sein ;-)
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