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Angepasste EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab 1.1.2024

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Im Zwei-Jahres-Turnus passt die EU-Kommission die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge EU-weit bekannt zu machen ist.

Die Schwellenwerte sind in einem WTO-Übereinkommen (GPA), dem auch die EU beigetreten ist, festgeschrieben. Die Festlegung im GPA beruht auf einer Kunstwährung, den sogenannten „Sonderziehungsrechten“. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro. Die EU-Kommission überprüft deshalb die Entwicklung der Kurse und passt den Wert der EU-Schwellenwerte einem möglichst realistischen Wert bezogen auf die vergangene und künftige Währungsentwicklung an.

Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber müssen öffentliche Aufträge ausschreiben. Ob das EU-Vergaberecht oder das nationale Vergaberecht Anwendung findet, hängt vom Ergebnis der durch den Auftraggeber nach den Bestimmungen des § 3 VgV durchzuführenden Auftragswertschätzung ab.

Erreicht oder überschreitet die Auftragswertschätzung den jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB i.V.m. jeweils geltenden EU-Richtlinien, muss die Leistung europaweit ausgeschrieben werden. Liegt die Auftragswertschätzung unterhalb dieser Wertgrenze, kann die Leistung nach nationalem Vergaberecht vergeben werden.

Auf Initiative des Freistaates Bayern und des Landes Nordrhein-Westfalen hatte sich der Bundesrat auf seiner Sitzung am 10.2.2023 mit einer Anpassung der Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen befasst. Ziel der Initiative war, den Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Auftraggeber- und Auftragnehmerseite zu reduzieren, den Mittelstand zu entlasten, die Anzahl der aufwändigen Verfahren im Oberschwellenbereich deutlich zu verringern und öffentliche Investitionen zur Stützung der Konjunktur zu beschleunigen. Vor allem mit Blick auf die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit ihren vielen kleinen Kommunen als öffentliche Auftraggeber mit begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen sollte eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte zu erheblichen Erleichterungen führen (s. NL 6_2023 Schwellenwerte). Die Anregung des Bundesrates ist von der EU-Kommission für die Jahre 2024 bis 2025 nicht aufgegriffen worden.

Die Schwellenwerte haben sich in allen Bereichen nur leicht verändert. Der Anwendungsbereich des Unterschwellenvergaberechts erweitert sich daher auch nur geringfügig.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Schwellenwerte:

 

bis 31.12.2023

Neu ab 1.1.2024

Liefer-/Dienstleistungsaufträge

Zentralstaatliche Auftraggeber

(Art. 4b,c RL 2014/24/EU)

140.000 €

143.000 €

Sonstige öffentliche Auftraggeber

(sowie Verteidigungsbereich, sofern es sich um Aufträge über Waren han-delt, die nicht im Anhang III der RL 2014/24/EU aufgeführt sind)

215.000 €

221.000 €

Verteidigungsbereich

(Art. 8 der RL 2009/81/EG – Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Lie-fer- und Dienstleistungen)

431.000 €

443.000 €

Sektorenauftraggeber

(Art. 15 der RL 2014/25/EU)

431.000 €

443.000 €

Bauaufträge

(Art. 4a RL 2014/24/EU; Art. 15 RL 2014/25/EU; Art. 8 RL 2009/81/EG)

 5.382.000 €  5.538.000 €

Konzessionsvergaben

(Art. 8 RL 2014/23/EU)

5.350.000 € 5.538.000 €

Die am 16.11.2023 veröffentlichten EU-Verordnungen gelten unmittelbar. Deshalb sind die Schwellenwerte von allen Auftraggebern für Ausschreibungen, die ab dem 1.1.2024 bekanntgemacht werden, zugrunde zu legen.

Das Bundeswirtschaftsministerium wird die Schwellenwerte auch im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Bekanntmachung hat jedoch nur deklaratorischen Charakter.

 

Grundlage für die Anpassung der Schwellenwerte

Dietmar Altus

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