Das ging schnell: Nachdem die VOB/A 2026 am 24.8.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, sind nun auch die rechtlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten geschaffen. Damit ist der Weg frei für die Anwendung der neuen Abschnitte 2 und 3 der VOB/A.
Die Verordnung zur Änderung bauvergaberechtlicher Vorschriften, die am 7.9.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, passt die statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV an die neue Fassung der VOB/A an. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, womit auch die neugefassten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A wirksam werden.1
Zu den Inhalten der überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A hatten wir mit Newsletter vom 26.8.2026 berichtet. Im Kern geht es bei der Neufassung um die Anpassung der VOB/A an das Vergabebeschleunigungsgesetz, das am 1.7.2026 in Kraft getreten ist. Die damit verbundenen Änderungen im GWB und der VgV wurden fast wortgleich in die VOB/A übernommen. Zur Vertiefung der Neuregelungen kann daher auf den bei Rehm erschienenen Schnelleinstieg für die Vergabepraxis zum Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 zurückgegriffen werden.
Neben den Anpassungen an das Vergabebeschleunigungsgesetz enthält die Neufassung des 2. Abschnitts der VOB/A-EU auch Änderungen zur Umsetzung
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der EU-Richtlinie 2019/882 vom 17.4.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sowie
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der EU-Richtlinie 2023/1791 vom 13.9.2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955.
Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 online
Praxishandbuch mit Hinweisen zum Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz und Bundestariftreuegesetz
Barrierefreiheit
Zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens wird § 7a Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EU um eine ausdrückliche Klarstellung zum Anwendungsbereich der EU-Richtlinie 2019/882 ergänzt. § 7a Abs. 1 Nr. 5 S. 1 VOB/A-EU verpflichtet öffentliche Auftraggeber bereits nach geltendem Recht, unionsrechtliche Zugänglichkeitserfordernisse in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 solche Anforderungen darstellen. Diese sind daher bei der Erstellung der technischen Spezifikationen zu berücksichtigen und dort entsprechend zu benennen.

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Energieeffizienz
Mit der Neufassung des § 8c VOB/A-EU werden Vorgaben aus Artikel 7 der Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 an die Berücksichtigung der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge umgesetzt. Die Regelung ist leider recht komplex und in Teilen schwer verständlich, obwohl im Kern Regelungen aus der bisherigen Fassung übernommen wurden.
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Abs. 1: Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, technischen Geräten oder Ausrüstungen mit Eintragungspflicht in der EU-Produktdatenbank sind in der Leistungsbeschreibung mindestens die untere der beiden höchsten Energieeffizienzklassen zu fordern. Für Reifen ist grundsätzlich die höchste verfügbare Energieeffizienzklasse zu fordern. Bei Verbundanlagen kann stattdessen die höchste Energieeffizienzklasse der gesamten Verbundanlage gefordert werden.
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Abs. 2: Für energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind mindestens die in einschlägigen EU-Durchführungsmaßnahmen bzw. delegierten Rechtsakten festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz zu fordern.
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Abs. 3: Werden für die Ausführung der im Bauauftrag enthaltenen Dienstleistungen energieverbrauchsrelevante Produkte neu erworben, ist als besondere Ausführungsbedingung festzulegen, dass nur Produkte verwendet werden, die die Anforderungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen.
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Abs. 4: Für sonstige energieverbrauchsrelevante Produkte bzw. Produkte, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausführung der Bauleistung sind, soll das höchste Leistungsniveau hinsichtlich der Energieeffizienz gefordert werden.
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Abs. 5: Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten sollen die Bieter Angaben zum konkreten Energieverbrauch sowie, in geeigneten Fällen, Lebenszykluskostenanalysen oder vergleichbare Wirtschaftlichkeitsnachweise vorlegen. Die Energieeffizienz soll bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden.
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Abs. 6: Die Anforderungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung technisch nicht durchführbar ist. Weitere Ausnahmen gelten bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, bei einer Beeinträchtigung der zeitnahen Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr.
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Abs. 7: § 8c EU gilt nicht für Vergabeverfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.
Kurz gefasst:
Abs. 1: Energieeffizienzklassen vorgeben
Abs. 2: EU-Referenzwerte für Energieeffizienz vorgeben
Abs. 3: Bei neu beschafften Produkten deren Einhaltung auch bei der Ausführung von sicherstellen
Abs. 4: Für sonstige Produkte grundsätzlich höchstes Energieeffizienzniveau fordern
Abs. 5: Energieverbrauch und ggf. Lebenszykluskosten abfragen und Energieeffizienz bei der Wertung berücksichtigen
Abs. 6: Ausnahmen bei technischer Nichtdurchführbarkeit sowie bestimmten Sicherheits-, Gesundheits- und Verteidigungsinteressen
Abs. 7: Keine Anwendung auf bereits eingeleitete Vergabeverfahren
Handbuch für die umweltfreundliche Beschaffung online
Praxisleitfaden
Was gilt für die Vergabe von Liefer -und Dienstleistungsaufträgen?
Die vorstehend dargestellten zusätzlichen Änderungen in der VOB/A-EU werden für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen im Rahmen eines parallelen Vorhabens umgesetzt (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, Bundesratsdrucksache 388/26; Vorschriftentexte S.28-35 und Erläuterungen ab S. 82-88).
Die Änderungen betreffen im Einzelnen die folgenden Regelungen:
Barrierefreiheit: §§ 31 Abs. 5 VgV und 28 Abs. 5 SektVO
Energieeffizienz: §§ 67 VgV, 58 SektVO sowie § 33a KonzVgV
Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus
1 Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kündigt in der Bekanntmachung der VOB/A vom 24.8.2026 an, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt zu geben. Da das Inkrafttreten der VOB/A jrechtssystematisch an das Inkrafttreten der VgV und der VSVgV gekoppelt ist, kann nach Auffassung der Verfasser durch Erlass kein abweichender Zeitpunkt bestimmt werden.