Als gesetzlich definierten Begriff gibt es den „Rufnamen“ gar nicht mehr. Dennoch gehört er zu den ständig wiederkehrenden Themen im Pass-, Ausweis- und Melderecht. Denn im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung ist der „Rufname“ nach wie vor präsent, mag er inzwischen auch „gebräuchlicher Vorname“ heißen. Eine aktuelle Anfrage aus der Praxis bietet die willkommene Gelegenheit, die wesentlichen Antworten auf die häufigsten Fragen zusammenzufassen.
Inhaltsverzeichnis
Der „Rufname“ – immer wieder ein Thema!
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Was sagt das Melderecht zum „gebräuchlichen Vornamen“?
2.1 Vorgaben des Bundesmeldegesetzes
2.2 Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen
2.3 Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz
2.4 Bedeutung des „gebräuchlichen Vornamens“ im täglichen Leben -
Was sagt das Pass- und Ausweisrecht zum „gebräuchlichen Vornamen“?
3.1 Rechtliche Irrelevanz des „gebräuchlichen Vornamens“
3.2 Denkbare unbequeme Folgen im Alltag -
Kann eine „Vornamensortierung“ weiterhelfen?
4.1 Möglichkeiten des Personenstandsrechts
4.2 Erläuterung dieser Möglichkeit in der Gesetzesbegründung
4.3 Umsetzung einer „Vornamensortierung“ im Melderegister - Was folgt daraus für die Anfrage aus der Behördenpraxis?
1. Um welche Anfrage aus der Behördenpraxis geht es?
Eine treue Leserin unseres Newsletters hat kürzlich um Unterstützung bei zwei Fragen gebeten:
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Was ist zu beachten, wenn jemand eine Erklärung über die Änderung seines Rufnamens abgibt?
- Reicht als Nachweis für die Änderung des gebräuchlichen Vornamens im Melderegister eine Aktennotiz oder muss die Erklärung beglaubigt sein?
Die Idee, dass eine solche Erklärung möglicherweise in irgendeiner Form „beglaubigt“ sein müsste, wirkt auf den ersten Blick sehr ungewöhnlich, wenn nicht gar abstrus. Vielleicht erkennen Sie nach einigem Überlegen, warum dieser Gedanke jedoch viel näher liegt, als es zunächst scheint. In jedem Fall finden Sie unter Frage 6 die Antwort auf die Frage unserer Leserin.
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2. Was sagt das Melderecht zum „gebräuchlichen Vornamen“?
2.1 Vorgaben des Bundesmeldegesetzes
Den Begriff „Rufnamen“ gibt es im Melderecht seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 nicht mehr. Maßgeblich ist seither der Begriff des „gebräuchlichen Vornamens“. Das BMG verwendet ihn an einigen wichtigen Stellen:
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Die Meldebehörden speichern im Melderegister die „Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ (§ 3 Abs.1 Nr. 3 BMG).
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Die amtliche Meldebestätigung, die bei jeder An- und Abmeldung von Amts wegen auszufertigen ist, enthält die „Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens.“ (§ 24 Abs.2 Satz 2 Nr.2 BMG).
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Die davon zu unterscheidende Meldebescheinigung, die stets nur auf Antrag zu erteilen ist, enthält ebenfalls die „Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens.“ (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BMG).
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Gegenstand von Datenübermittlungen der Meldebehörde an andere öffentliche Stellen sind auch die „Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ (§ 34 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BMG).
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Entsprechendes gilt für Datenübermittlungen der Meldebehörde an öffentlich-rechtlich Religionsgesellschaften (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BMG).
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Die „Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ sind ferner Teil der einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BMG). Da eine erweiterte Melderegisterauskunft inhaltlich auf der einfachen Melderegisterauskunft aufbaut (siehe den Einleitungssatz von § 45 Abs.1 BMG), enthält auch jede erweiterte Melderegisterauskunft diese Informationen.
Insgesamt lässt sich vor diesem Hintergrund sagen, dass der „gebräuchliche Vornamen“ im Melderecht eine nennenswerte Bedeutung hat.

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2.2 Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen
Im Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) gibt es mit Blatt 0302 ein eigenes Blatt mit der Feldbezeichnung „gebräuchlicher Vorname“. Aus ihm lässt sich entnehmen, was unter einem „gebräuchlichen Vornamen“ zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um einen „von mehreren personenstandsrechtlich festgelegten Vornamen“, der „auf Ersuchen der betroffenen Person“ als „gebräuchlicher Vorname“ gekennzeichnet worden ist.
2.3 Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMG-VwV) widmet sich in ihrer Nr. 3.1.3 dem Thema „gebräuchlicher Vorname“ ausführlich mit folgenden Vorgaben:
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„Auf Antrag der betroffenen Person ist einer von mehreren personenstandsrechtlich festgelegten Vornamen als gebräuchlicher Vorname zu kennzeichnen.
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Hiermit wird die korrekte Anrede gewährleistet. Rechtswirkungen ergeben sich daraus nicht.
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Die in einer deutschen Personenstandsurkunde oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, in einem ausländischen Pass vorgegebene Reihenfolge der Vornamen darf nicht geändert werden.
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Die Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens kann jederzeit auf Antrag der betroffenen Person geändert werden.“
Formaler Hinweis: Die vorstehend sichtbare Untergliederung haben wir zur besseren Übersicht eingefügt. In der BMG-VwV selbst ist sie nicht vorhanden.
2.4 Bedeutung des „gebräuchlichen Vornamens“ im täglichen Leben
Irritieren kann die Aussage der BMG-VwV, die Kennzeichnung eines Vornamens als gebräuchlicher Vorname gewährleiste „die korrekte Anrede“. Denn jedenfalls rechtlich gesehen ist es völlig korrekt, wenn die Anrede einer Person sämtliche Vornamen enthält, die sie personenstandsrechtlich führt. Beispiel: Eine Bußgeldstelle hat im Rahmen einer Datenübermittlung gemäß § 34 BMG sämtliche Vornamen eines Einwohners erhalten. Im Adressfeld des Bußgeldbescheides verwendet sie alle diese Vornamen. Eine solche Vorgehensweise ist rechtlich gesehen nicht nur korrekt, sondern im Gegenteil in aller Regel sogar rechtlich geboten. Denn sie hilft, Verwechslungen von Personen zu vermeiden.
Mit ihrer Aussage zur „korrekten Anrede“ will die BMG-VwV solche Vorgehensweisen auch gar nicht infrage stellen. Ihr geht es um etwas anderes: In vielen Lebenssituationen wären Personen überrascht, wenn sie mit sämtlichen Vornamen angesprochen werden, die sie personenstandsrechtlich gesehen führen. Deshalb soll die Möglichkeit bestehen, dass sich beispielsweise ein Wirtschaftsunternehmen aus einer Melderegisterauskunft den Vornamen „heraus-pickt“, den die betroffene Person üblicherweise verwendet.
Dies ist auch der Grund dafür, warum der Gesetzgeber festgelegt hat, dass ein gebräuchlicher Vorname auch in einer Meldebescheinigung (§ 18 BMG) entsprechend zu kennzeichnen ist. Diese Kennzeichnung bringt zum Ausdruck, welchen Vornamen die betroffene Person bei einer Anrede bevorzugt, nicht mehr und nicht weniger.
Eine rechtliche Bedeutung hat diese Kennzeichnung hingegen nicht. So ist etwa ein Privatunternehmen, das eine Melderegisterauskunft über eine Person einholt, in keiner Weise dazu verpflichtet, bei der Adressierung eines Schreibens an diese Person nur den gebräuchlichen Vornamen zu verwenden. Sie kann stattdessen auch alle personenstandsrechtlich festgelegten Vornamen benutzen, so wie sie aus der Melderegisterauskunft zu entnehmen sind.
3. Was sagt das Pass- und Ausweisrecht zum „gebräuchlichen Vornamen“?
3.1 Rechtliche Irrelevanz des „gebräuchlichen Vornamens“
Im aktuell geltenden Pass- und Ausweisrecht ist die Kennzeichnung eines Vornamens als „gebräuchlicher Vornamen“ nicht vorgesehen. Vielmehr enthalten Pässe und Ausweise sämtliche personenstandsrechtlich festgelegten Vornamen, und zwar genau in der Reihenfolge, die personenstandsrechtlich festgelegt ist. Für Pässe (zu diesem Begriff siehe § 1 Abs.2 PassG) ergibt sich dies aus § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 Passgesetz, für Ausweise (zu diesem Begriff siehe § 2 Abs.1 PAuswG) aus § 5 Abs.2 Nr.1 PAuswG.
Diese Verfahrensweise gilt bereits seit 1. November 2010. Dennoch ist sie in weiten Kreisen der Bevölkerung noch wenig bewusst. Immerhin war es vorher jahrzehntelang so, dass in Pässen und Ausweisen der damals noch so bezeichnete „Rufname“ entsprechend gekennzeichnet war. Vielfach legten die Pass- und Ausweisbehörden sogar großen Wert darauf, dass eine solche Kennzeichnung erfolgte. Dies führt jetzt , nachdem diese früheren Regelungen längst außer Kraft getreten sind, in der Praxis immer wieder zu entsprechendem Erklärungsaufwand.
3.2 Denkbare unbequeme Folgen im Alltag
In vielen Situationen des täglichen Lebens ist es erforderlich, seine Identität durch Vorlage eines Passes oder Ausweises nachzuweisen. Das gilt etwa beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages in einem Telefonladen oder beim Abschluss eines Kreditvertrages bei einer Bank. Oft übernehmen das Mobilfunkunternehmen oder die Bank dann nur denjenigen Vornamen in ihre Unterlagen, der im Pass oder Ausweis an erster Stelle steht. Manchmal ist dies ein Vorname, den der Inhaber oder die Inhaberin des Dokuments selbst kaum oder sogar gar nicht verwendet. Sie benutzen stattdessen den von ihren anderen Vornamen, den sie selbst als „Rufnamen“ empfinden. Dass dieser Vorname im Pass oder Ausweis nicht an erster Stelle steht und auch nicht in irgendeiner Form gekennzeichnet ist, spielt dabei für sie keine Rolle.
Kaum relevant ist diese Problematik, wenn jemand seine Identität durch Vorlage eines Passes nachweist. Anders als ein Ausweis enthält ein Pass nämlich keine Angaben zur Anschrift. Siehe dazu § 4 Abs.1 Satz1 PassG, wo diese Angabe nicht vorgesehen ist, während § 5 Abs.2 Nr. 9 PAuswG die Anschrift als Pflichtangabe vorgibt. Deshalb bestehen Vertragspartner (etwa Mobilfunkunternehmen) bei der Vorlage eines Passes in der Regel darauf, dass die Anschrift durch eine Meldebescheinigung nachgewiesen wird. In einer Meldebescheinigung ist ein etwa vorhandener gebräuchlicher Vorname als solcher gekennzeichnet (siehe (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BMG und dazu oben 2.1). In aller Regel werden Vertragspartner damit einverstanden sein, diesen Vornamen so in ihre Unterlagen zu übernehmen.
Sollte jemand seine Identität durch Vorlage eines Ausweises belegen, könnte er selbstverständlich zusätzlich noch eine Meldebescheinigung vorlegen, aus der sich sein gebräuchlicher Vorname ergibt. Viele werden das jedoch als einen Aufwand ansehen, der aus ihrer Sicht nicht zu vertreten ist. Rein rechtlich wäre der jeweilige Vertragspartner nicht daran gehindert, auch ohne Vorlage einer Meldebescheinigung den Vornamen aus dem Ausweis in seine Unterlagen zu übernehmen, den sein Kunde als Rufnamen ansieht. Dies liegt daran, dass alle in einem Ausweis eingetragenen Vornamen als rechtlich gleichwertig anzusehen sind. Zwingen kann ein Kunde seinen Vertragspartner dazu allerdings nicht.
4. Kann eine „Vornamensortierung“ weiterhelfen?
4.1 Möglichkeiten des Personenstandsrechts
Situationen des täglichen Lebens, wie sie eben beschrieben wurden, sind im Alltag nicht selten. Dies war für den Gesetzgeber Anlass dafür, eine nachträgliche Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Personenstandsrecht zuzulassen. Einschlägige Vorschrift hierfür ist § 45a Personenstandsgesetz (PStG). Diese Vorschrift ermöglicht gegenüber dem Standesamt laut Überschrift eine „Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen“. § 45 a Abs.1 Satz 1 lautet wie folgt: „Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung).“
Diese Regelung ermöglicht es einer Person, durch eine entsprechende Sortierung ihrer Vornamen den Vornamen an die erste Stelle rücken zu lassen, den sie selbst als ihren wichtigsten Vornamen empfindet. Der in der Bevölkerung noch übliche Begriff „Rufname“ spielt dabei keinerlei Rolle, ebenso wenig der melderechtliche Begriff des „gebräuchlichen Vornamens“.
4.2 Erläuterung dieser Möglichkeit in der Gesetzesbegründung
Die Gesetzesbegründung zu § 45 a PStG beschreibt sehr plastisch, worum es dem Gesetzgeber ging. Sie soll deshalb im Folgenden ausführlich zitiert werden (siehe Bundestags-Drucksache. 18/11612 v. 22.03.2017, S. 27 – Zu Nummer 16 / § 45a):
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„Mit Abschluss der Vornamensgebung für ein Kind sind Anzahl und Reihenfolge der Vornamen grundsätzlich unabänderlich festgelegt.
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In Personalausweis und Reisepass werden grundsätzlich alle Vornamen des Dokumenten-inhabers vollständig und ungekürzt im Datenfeld „Vornamen“ in der Reihenfolge wiedergegeben, wie sie sich aus dem jeweiligen Personenstandseintrag ergeben.
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Während im täglichen Gebrauch die Möglichkeit besteht, nur einen von mehreren Vornamen als sogenannten Rufnamen zu führen – der Reihenfolge der Vornamen kommt insofern keine Bedeutung zu –, wird in den Ausweisdokumenten ein Rufname nicht mehr bestimmt bzw. gekennzeichnet.
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Die Möglichkeit, im Bereich der maschinenlesbaren Zone (MRZ) einen bestimmten Vornamen auszuwählen, besteht seit Einführung des neuen Personalausweises zum 1. November 2010 nicht mehr.
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Lediglich im Melderegister erfolgt, dem Wunsch der Praxis folgend, die korrekte Ansprache des Bürgers im Behördenkontakt sicherzustellen, eine Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens.
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Oftmals sehen sich Bürger durch die behördliche Praxis mit einer ihnen fremden Namensangabe konfrontiert, wenn Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Fluggesellschaften) anstelle des Rufnamens den in der Vornamensreihenfolge stehenden ersten, allerdings im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden.
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Dies kann zu teils erheblichen Problemen führen.
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Eine Änderung der Reihenfolge der Vornamen durch Abgabe einer Erklärung bei den Standesämtern behebt das Problem auf einfache Art.
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Da die Vornamen im Rang alle gleich sind und bei einer Umsortierung auch keine materielle Änderung der Vornamen erfolgt, stellt die Sortierung keine Namensänderung im eigentlichen Sinn dar.“
Auch hier ist wieder anzumerken: Es ist zumindest missverständlich, nur dann von einer „korrekten Ansprache des Bürgers“ auszugehen, wenn sein gebräuchlicher Vorname plus Familienname verwendet wird. Gerade bei Bußgeldbescheiden, Gebührenbescheiden und dergleichen geben viele Behörden alle ihnen bekannten Vornamen an. Das ist in keiner Weise zu beanstanden.
Ferner ist zu bedenken: Die Gesetzesbegründung kann zumindest auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, eine „Vornamensortierung“ und eine Änderung des gebräuchlichen Vornamens wären im Ergebnis irgendwie dasselbe. Dieser Eindruck wäre aber falsch! Siehe dazu gleich nachfolgend 4.3!
4.3 Umsetzung einer „Vornamensortierung“ im Melderegister
Zuständig für eine Vornamensortierung nach § 45 a PStG ist ausschließlich das Standesamt („… durch Erklärung … gegenüber dem Standesamt…“, § 45a Abs. 1 Satz 1 PStG). Das Standesamt, das eine Vornamensortierung vornimmt, teilt dies der Meldebehörde mit (siehe § 57 Abs. 4 Nr. 4 Personenstandsverordnung). Sollte ausnahmsweise keine derartige Mitteilung vorliegen, obwohl laut Angabe einer Bürgerin oder eines Bürers eine Vornamensortierung erfolgt ist, kann die Meldebehörde beim Standesamt nachfragen.
Durch die Vornamensortierung ist das Melderegister hinsichtlich der Reihenfolge der Vornamen unrichtig geworden. Damit entsteht die Pflicht der Meldebehörde zur Fortschreibung des Melderegisters (§ 6 Abs.1 Satz 1 BMG in Verbindung mit Art.5 Abs.1 Datenschutzgrundverordnung – DSGVO).
Unrichtig geworden ist das Melderegister jedoch nur hinsichtlich der Reihenfolge der standesamtlich festgelegten Vornamen. Auf den „gebräuchlichen Vornamen“, der im Melderegister entsprechend gekennzeichnet ist, hat die Vornamensortierung keinerlei Auswirkungen! Der Vorname, der nach einer Vornamensortierung an erster Stelle steht, wird nicht etwa automatisch zum „gebräuchlichen Vornamen“!
5. Wie läuft eine Änderung des „gebräuchlichen Vornamens“ ab?
Kurz gefasst läuft eine Änderung des gebräuchlichen Vornamens wie folgt ab:
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Eine Änderung erfolgt stets nur auf Antrag der betroffenen Person bei der Meldebehörde (Nr.3.1.3 Abs. 1 BMG-VwV).
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Der Antrag ist nicht an eine besondere Form gebunden. Er kann also auch mündlich gestellt werden. Das kommt in der Praxis sehr häufig vor.
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Es handelt sich nicht um einen Antrag im Rahmen eines „förmlichen Verwaltungsverfahrens“ im Sinn von § 63 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des jeweiligen Bundeslandes/ Art. 63 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Vielmehr geht es um ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren (siehe § 10 VwVfG des jeweiligen Bundeslandes/ Art. 10 BayVwVfG).
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Damit kommt auch nicht § 64 VwVfG des jeweiligen Bundeslandes/Art. 64 BayVwVfG zur Anwendung, der – jedoch nur im Rahmen eines „förmlichen Verwaltungsverfahrens“ - für einen Antrag fordert, dass er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde gestellt wird.
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Ein solcher Antrag setzt in keiner Weise voraus, dass außerdem eine Vornamenssortierung beim Standesamt beantragt wird. Beide Dinge haben nichts miteinander zu tun.
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Das Verfahren einer Vornamensortierung läuft nach eigenen Regeln ab. Vor allem gilt für dieses Verfahren beim Standesamt: „Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.“ (§ 45 a Abs.1 Satz 3 PStG).
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Für einen Antrag auf Änderung des gebräuchlichen Vornamens bei der Meldebehörde gilt diese Formvorschrift nicht, und zwar weder unmittelbar noch entsprechend!
6. Was folgt daraus für die Anfrage aus der Behördenpraxis?
Gefragt worden war unter anderem (siehe oben Frage 1): „Reicht als Nachweis für die Änderung des gebräuchlichen Vornamens im Melderegister eine Aktennotiz oder muss die Erklärung beglaubigt sein?“
Die Antwort lautet: Ein Antrag auf Änderung des gebräuchlichen Vornamens muss in keiner Weise beglaubigt sein. Er kann jeder beliebigen Form gestellt werden, auch mündlich. In diesem Fall empfiehlt es sich, eine kurze Aktennotiz zu fertigen. Dies reicht völlig aus. Mithilfe der Aktennotiz lässt sich später feststellen, wann und mit welchem Inhalt die betroffene Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Alles Gute zu Weihnachten und für das neue Jahr!
Vielen Dank, dass Sie uns so beständig die Treue halten! Auch 2026 wird es wieder viele interessante Themen geben, die wir im Newsletter aufgreifen werden!
Ihr Dr. Eugen Ehmann

Weiterführende Hinweise
Der Rufname – gibt es ihn nun oder gibt es ihn nicht?
Diese Fragestellung haben wir in unserem Newsletter vom Oktober 2020 behandelt. Ausgangsbeispiel war dabei ein Fall, in dem die Eltern des Kindes „Anna Maria“ bewusst auf den Bindestrich zwischen den beiden Vornamen verzichtet hatten – mit unerwarteten Folgen.
Der Rufname im Melderegister – eine unerwartete Renaissance?
In diesem Newsletter vom Februar 2015 können Sie die Geschichte des Rufnamens seit der Reichsmeldeordnung von 1938 nachvollziehen. Sie werden sich möglicherweise wundern, wie präsent längst überholte Regelungen auch heute noch im Bewusstsein vieler Menschen sind!
Der 1.11.2018 – ein Feiertag für den Rufnamen?
Dieser Newsletter vom September 2018 behandelt im Detail die mit Wirkung vom 1. November 2018 neu geschaffene Möglichkeit der Vornamensortierung durch das Standesamt.