Wir informieren Sie u.a. über das „Zulagenerhöhungsgesetz“, die geplante Verschiebung der Besoldungserhöhung 2025 und über aktuelle Urteile zum Personalvertretungsrecht.
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
„Zulagenerhöhungsgesetz“ in den Landtag eingebracht
Landesregierung kündigt Verschiebung der Besoldungserhöhung an
II. Aktuelles aus dem Rechtsprechung
1. Wahlvorstand falsch eingesetzt, Wahlen ungültig
2. VG Kassel zum Anspruch auf Dienstbefreiung nach § 69 Abs. 3 HBG
3. VG Frankfurt a. M. zur Freistellung nach § 37 Abs. 2 HPVG
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
1. „Zulagenerhöhungsgesetz“ verabschiedet
Der Hessische Landtag hat am 20.11.2024 das sog. „Zulagenerhöhungsgesetz“ in unveränderter Fassung angenommen. Somit bleibt es bei den bereits im Newsletter 04/2024 v. Oktober 2024 dargestellten zentralen Inhalten. So wird z. B. die Zulage für den Justizvollzug von derzeit 131,20 € auf dann 160,00 € mtl. und die Meisterzulage von derzeit 39,50 € auf dann 100,00 € erhöht. Auch die redaktionellen Änderungen/Korrekturen im Bereich des HPVG sind damit beschlossen. Mit einer Veröffentlichung des Gesetzes im GVBl. ist alsbald zu rechnen.
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Teil IV: Beamtenrecht
2. Landesregierung kündigt Verschiebung der Besoldungserhöhung an
Anfang November 2024 wurde durch eine zunächst interne Information an die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes in Hessen bekannt, dass die Landesregierung offensichtlich beabsichtigt, die bereits als Gesetz vorliegende Erhöhung der Besoldung im Jahre 2025 zu verschieben. Die Erhöhung um 5,5 % soll nicht, wie gesetzlich vorgesehen, im August 2025, sondern erst im Dezember 2025 erfolgen – mithin vier Monate später. Ferner ist wohl geplant, jede dritte freiwerdende Stelle einer Beamtin/eines Beamten in der Landesverwaltung nicht wieder zu besetzen. Ausgenommen sein sollen lediglich der Bereich der Schule und der Polizei. Begründet wird dies seitens der Landesregierung mit der angespannten Haushaltslage. Wie so oft wird dabei auch übersehen, dass zumindest die Verschiebung der Besoldungserhöhung dann auch die Beamtinnen und Beamten der Städte, Gemeinden und Landkreise sowie bei der DRV Hessen und viele andere trifft. Es dürften mithin rd. 105.000 Betroffene geben. Neben der grundsätzlichen Kritik an diesen Maßnahmen wies u. a. die Gewerkschaft ver.di darauf hin, dass schon die aktuellen Besoldungshöhen immer noch nicht dem Grundsatz der „amtsangemessenen Alimentation“ entsprechen. Diese Situation wird durch die Verschiebung nur noch schlimmer.
Um zumindest die Besoldungsverschiebung wirksam werden zu lassen, bedarf es eines formellen Gesetzes. Ein entsprechender Entwurf lag bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe (21.11.2024) nicht vor.
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Teilausgabe I: Personalvertretungsrecht
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Wahlvorstand falsch eingesetzt, Wahlen ungültig
Wenn ein Wahlvorstand für eine Personalratswahl falsch eingesetzt wurde, sind die daraufhin erfolgten Wahlen zwar nicht nichtig, aber unwirksam. Dies hat jetzt das OVG Bautzen entschieden. Hintergrund war ein Fall, bei dem ein Gesamtpersonalrat einen Wahlvorstand für die Wahl eines örtlichen Personalrats bestellt hatte. Das OVG sah in dem Bestellungsakt des insoweit nicht zuständigen Gesamtpersonalrats einen beachtlichen und ergebnisrelevanten Mangel des Wahlverfahrens, der zur insoweit dann erfolgreichen Wahlanfechtung führte. Es hat dazu auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts v. 27.11.1959 – VII P 18.58 – zurückgegriffen, in der damals schon entschieden wurde, dass nur ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Wahlvorstand in der Lage ist, korrekte Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Das war hier nicht der Fall.
OVG Bautzen v. 14.3.2024 – 9 A 244/23.PV. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BVerwG verworfen: BVerwG v. 8.8.2024 – 5 PB 7.24 -.

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2. VG Kassel zum Anspruch auf Dienstbefreiung nach § 69 Abs. 3 HBG
Nach § 69 Abs. 3 HBG haben Beamtinnen und Beamte einen grundsätzlichen Anspruch auf Dienstbefreiung zur Ausübung einer gewerkschaftlichen Tätigkeit. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Das VG Kassel hat diese Regelung nun restriktiv ausgelegt.
Im entschiedenen Fall hat eine Kollegin aus dem Bereich des HMdF bzw. eines Finanzamtes Dienstbefreiung nach § 69 Abs. 3 HBG beantragt, um an einer Personalratssitzung als Gewerkschaftsbeauftragte teilzunehmen. Das war letztlich auch nicht streitig. Der Dienstherr hat ihr jedoch die entsprechenden Stunden auf ihr Gleitzeitkonto negativ angerechnet, so dass sie dort im Ergebnis weniger Guthabenstunden hatte. Zentrales Argument, dem letztlich das Gericht auch gefolgt ist: Zur Wahrnehmung solcher ehrenamtlichen Tätigkeiten müssten Beamtinnen und Beamte vor der Inanspruchnahme von Dienstbefreiung alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Erste Variante in diesem Fall wäre gewesen, während der Arbeitszeit „auszustechen“, da es nach den innerdienstlichen Regelungen keine Kernzeit mit einer verpflichtenden Anwesenheit gibt. Zweite Variante: ein Gleitzeitkonto abbauen.
VG Kassel v. 21.10.2024 – 1 K 559/22.KS –
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3. VG Frankfurt a. M. zur Freistellung nach § 37 Abs. 2 HPVG
Noch auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 HPVG 1988, jetzt § 37 Abs. 2 HPVG, hatte das VG Frankfurt a. M. einen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine Arbeitsentlastung für nicht voll freigestellte Personalratsmitglieder ging. Der Personalrat begehrte eine Entlastung von der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 6 Stunden pro regelhafter Personalratssitzung, 3 Stunden pro Sondersitzung und von 2 Stunden für das regelmäßige Monatsgespräch. Es ging also darum, die Personalratstätigkeit bei der Bemessung des Arbeitsumfangs im Hauptberuf angemessen zu berücksichtigen.
Das Gericht gab im Ergebnis der Personalvertretung recht und entschied, dass es eine Entlastung von den dienstlichen Aufgaben in diesem Umfang geben müsse. Das Gericht bezog sich dabei im Wesentlichen auf (damals) § 40 Abs. 2 HPVG 1988, jetzt § 37 Abs. 2 HPVG. Auch wenn der Anspruch auf Reduzierung des Arbeitspensums sich nicht direkt aus (jetzt) § 37 Abs. 2 HPVG ergäbe, so sei doch anerkannt, dass auf die Arbeit eines, in diesem Fall nicht freigestellten Personalratsmitglieds, Rücksicht zu nehmen sei. Das gilt dann auch für die Zuteilung des Arbeitspensums.
VG Frankfurt a. M. v. 27.2.2023 – 23 K 3421/22.F.PV -. Beschwerde zum HessVGH ist wohl eingelegt. Dort wird das Verfahren unter dem Az.: 22 A 514/23.PV geführt. Über den aktuellen Stand des Verfahrens ist nichts bekannt.

Blog Beamtenrecht
Dr. Maximilian Baßlsperger
„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.
III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
November 2024:
464. Aktualisierung Gesamtausgabe =
228. Aktualisierung Teilausgabe IV | Stichwortverzeichnis HBG
465. Aktualisierung Gesamtausgabe | Tarifrecht
Dezember 2024:
466. Aktualisierung Gesamtausgabe =
229. Aktualisierung Teilausgabe IV
38. Aktualisierung BeamtStG | Stichwortverzeichnis Beamtenstatusgesetz
Januar 2024:
467. Aktualisierung Gesamtausgabe =
134. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 2, 3, 34, 52, 53, 77, 79 HPVG