Eliza Doolittle, Angestellte im Blumengeschäft ihres Vaters Alfred Doolittle, war Zeugin, als eine Kundin – eine ihr bekannte Lehrerin – im Eingang des Geschäfts stolperte und sich dabei mehrere Verletzungen zuzog. Mit den Folgen des „Umfalls“1 hatte sich dann das VG Bremen (Urteil vom 15. April 2024 – 7 K 72/23 – juris) auseinanderzusetzen …
Liebe Leserin, lieber Leser,
Frau Aua, Lehrerin im Pygmalion – Gymnasium in Bremen, wollte zum 40-jährigen Dienstjubiläum ihrer Kollegin, der Englischlehrerin Miss Higgins, in Absprache mit den anderen Kollegen einen besonders schönen Blumenstrauß besorgen. Dazu fuhr sie vom Gymnasium mit ihrem Auto in die Innenstadt, wo sich der Blumenladen der Doolittles befindet. Mit voller Wucht prallte Frau Aua in der ihr angeborenen Schusseligkeit gegen die Eingangstür des Geschäfts. Eliza hatte sofort die Rettung gerufen, welche die Lehrerin auch gleich versorgte und in das nahe gelegene Klinikum einlieferte. Deshalb konnte Frau Aua an der Dienstbesprechung und der anschließenden Ehrung von Miss Higgins gar nicht teilnehmen.
Die Lehrerin beantragte nun die Anerkennung eines Dienstunfalls. Dies wurde jedoch abgelehnt, und es kam schließlich zu einem Prozess vor dem VG Bremen.
Die Klage der Lehrerin wurde vom Gericht abgewiesen, denn es fehlte nach dem VG an dem für einen Dienstunfall „notwendigen räumlichen Bezug zur Wohnung“ der Klägerin. Bei dem Blumengeschäft, in dem Frau Aua stürzte, handelte es sich um einen „dritten Ort“, was der Anerkennung eines Dienstunfalles entgegenstünde.
Wie ist diese Situation zu beurteilen?
1. Wegeunfall
Die Unfallfürsorge erstreckt sich bei sogenannten „Wegeunfällen“ nicht auf jeglichen Weg, den eine Beamtin wählt, um zum Dienst oder nach Hause zu gelangen.
Es gelten dabei folgende Grundsätze:
- Als Ziel- oder Ausgangspunkt des geschützten Weges bestimmt das Gesetz die „Dienststelle“.
- Anfangs- oder Endpunkt ist die Wohnung der Beamtin.
Ein solcher Fall lag zweifellos nicht vor.

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2. Unfall bei Ausübung des Dienstes
Ein Unfall im Dienst oder im Rahmen der Dienstausübung war nach dem VG ebenfalls nicht gegeben, der Erwerb der Blumen durch die Klägerin als Geschenk für eine Kollegin stellt nämlich für sich genommen keine Tätigkeit „in Ausübung des Dienstes“ dar. Die Tätigkeit, während der das Unfallereignis eintritt, muss vielmehr durch die Erfordernisse des Dienstes, den der Beamte/die Beamtin üblicherweise zu leisten hat, maßgebend geprägt sein – und das war ebenso nicht der Fall.
Dabei stellen sich aber doch noch weitere Fragen:
a) Wäre ein Wegeunfall gegeben, wenn Frau Aua die Blumen auf dem Nachhauseweg besorgt und sie am nächsten Tag in die Schule mitgebracht hätte? – Wohl nein, da es sich hier um einen ungeschützten „Abweg“ handeln würde.
b) Wie wäre in der Sache zu entscheiden, wenn der Schulleiter einen entsprechenden Auftrag erteilt bzw. eine entsprechende „Bitte“ geäußert hätte? Hier läge wohl ein Dienstunfall vor, denn ein „Dienst“(bezug) wäre jetzt gegeben.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Für den kritischen Leser: Das „m“ ist beabsichtigt!
Literaturhinweis:
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Hauptband 2, § 31 Rn. 1 ff./108 ff.

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