Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Ausgangspunkt der Überlegungen ist folgender:
Das Dienst- und Treueverhältnis kennzeichnet den besonderen Status, in dem sich der Beamte im Verhältnis zum Staat und seinem Dienstherrn befindet.
Man findet den Begriff zum einen in der Verfassung (Art. 33 Abs. 4 GG), zum anderen aber auch in den einfachgesetzlichen Regelungen zum Beamtenrecht (§ 3 BeamtStG; § 4 BBG).
Die aus diesen Vorschriften resultierenden Dienst- und Treuepflichten sind immer öffentlich-rechtlicher Natur und kennzeichnen einen wesentlichen Unterschied zu den privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen wie Arbeits- oder Dienstverträgen, Werkverträgen usw.
Die Rechtfertigung des Sonderstatus der Beamtinnen und Beamten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes erschließt sich nach dem Willen des Gesetzgebers aus den spezifischen Aufgaben, welche die Berufung in ein Beamtenverhältnis ermöglichen. Dabei geht es entweder um hoheitsrechtliche Aufgaben (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG siehe dazu: Der Funktionsvorbehalt im Beamtenrecht), oder um sonstige – nicht hoheitliche – Aufgaben, welche im Interesse der Allgemeinheit wegen ihrer besonderen Bedeutung eine Aufgabenwahrnehmung durch besonders verpflichtete Personen erfordern.
Wichtig erscheint dabei Folgendes:
Jeder Beamte steht in einem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn.
Es kommt dabei
an.
Die besondere, über das Maß des Arbeitsrechts hinausgehende Treuepflicht des Beamten folgt mittelbar bereits aus der gesetzlichen Definition des Beamtenverhältnisses als Dienst- und Treueverhältnis in Art. 33 Abs. 4 GG. Diese Definition kann aber nicht die Brücke zu konkreten Pflichtlagen schaffen. Die Treuepflicht wird daher zutreffend als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums bezeichnet (siehe dazu: Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums).
Das Dienst- und Treueverhältnis geht über die Verpflichtung des Beamten zur Verfassungstreue hinaus und konkretisiert sich durch die vom Gesetz auferlegten Pflichten – aber auch durch die Rechte.
1. Bedeutung für den Dienstherrn
Die Treuepflicht ist keine einseitige Pflicht des Beamten. Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien – auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses – zu sorgen. Er hat seine Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Das Beamtenverhältnis ist nach Art. 33 Abs. 4 GG ein gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis. Die besondere, über das Maß des Arbeitsrechts hinausgehende Treuepflicht des Beamten folgt mittelbar bereits aus der gesetzlichen Definition des Beamtenverhältnisses als Dienst- und Treueverhältnis in Art. 33 Abs. 4 GG (Leppek/Nübel, ZBR 2015, 397ff.).
Während der Dienstherr seiner daraus resultierenden Pflicht etwa durch Fürsorge und Alimentation entspricht, besteht auf Seiten des Beamten eine Treuepflicht in mehreren Ausprägungen, wobei jede dieser Varianten auch als eigener hergebrachter Grundsatz eingestuft werden kann.
2. Bedeutung für den Beamten
Das Dienst- und Treueverhältnis begründet zunächst die Verpflichtung des Beamten zur fortgesetzten persönlichen Tätigkeit, Arbeit für Zwecke des Dienstherrn. Die Dienstleistungspflicht ist insofern vergleichbar mit dem Dienstvertrag (§ 611 BGB).
Dabei gilt:
Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) bringt der Beamte seine gesamte Persönlichkeit in das Rechtsverhältnis ein.
Der Beamte muss insbesondere Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit in Kauf nehmen. Es geht dabei nicht allein um die Einschränkung der Handlungsfreiheit durch die unmittelbare Dienstleistungspflicht. Vielmehr sind durch das Dienst- und Treueverhältnis auch andere Grundrechte notwendigerweise eingeschränkt.
Beispiele:
Mäßigung in politischen Äußerungen; Verpflichtung zu außerdienstlichem Wohlverhalten; Einschränkung von Nebentätigkeiten.
Das Dienst- und Treueverhältnis ist also – wie erwähnt – kein einseitiges Rechtsverhältnis. Es begründet Rechte und Pflichten sowohl für den Beamten, als auch für seinen Dienstherrn. Diese Pflichten stehen im Grunde wie folgt reziprok zueinander:
Durch das Recht des einen (Dienstherr oder Beamter) wird die Pflicht des anderen (wieder Dienstherr oder Beamter) begründet.
Beispiele:
Im Ergebnis bleibt festzustellen:
Will man die Besonderheiten des Berufsbeamtentums nach unserer Rechtsordnung auf einen Nenner bringen, so bietet sich dafür das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis auf vorzügliche Weise an.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
Lesen Sie dazu auch:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, § 1 BeamtStG, Rn. 49 ff.
Werres in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, vor §§ 1, 2 LBG Rn. 54 f.
v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 3 Rn. 95 ff.
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