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Genehmigungsfreiheit einer wissenschaftlichen Nebentätigkeit

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Die wissenschaftliche Tätigkeit von Beamten wird durch Art. 5 Abs. 3 GG besonders geschützt. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine solche Tätigkeit – wenn sie neben dem Hauptamt ausgeübt werden kann – keiner Genehmigungspflicht unterliegt.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

eine wissenschaftliche Tätigkeit ist als Nebentätigkeit nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG (und dem entsprechenden Landesbeamtenrecht) genehmigungsfrei. Für Hochschullehrer liegt in der Genehmigungsfreiheit einer wissenschaftlichen Tätigkeit eine Konkretisierung des Art. 5 Abs. 3 GG. § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist aber nicht auf Hochschullehrer beschränkt, sondern betrifft alle Beamten.

Dazu einige Grundsätze:

  1. In welcher Form eine wissenschaftliche Tätigkeit präsentiert wird (Aufsatz, Buch, Vortrag, Experiment, Internet) ist ohne Bedeutung.

  2. Wissenschaftliche Publikationen und Tätigkeiten im Rahmen der Schriftleitung sind sowohl über das Tatbestandsmerkmal der schriftstellerischen Tätigkeit (siehe dazu ebenfalls § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG) wie über das Tatbestandsmerkmal der wissenschaftlichen Tätigkeit von der Genehmigungspflicht freigestellt.

  3. Wissenschaftliche Tätigkeit ist dabei nicht nur theoretische Grundlagenforschung, sondern auch die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf konkrete Vorgänge.

  4. Wird die wissenschaftliche Unabhängigkeit in der Lehre jedoch – was häufig der Fall ist – wegen eines gedrängten Lehrplanes und durch eine straffe und detaillierte Vorgabe des Lehrstoffes in Frage gestellt, fehlt es bereits vom Ansatz her am wissenschaftlichen Charakter entsprechenden Tätigkeiten.

  5. Gerade im Bereich der sog. soft-skills (Fächer wie: Führungskompetenz; Sozialkompetenz, Bürgerfreundlichkeit  usw.) zeigt sich, dass als Lehrbefähigung häufig allein die bloße eigene Teilnahme an entsprechenden Seminaren ausreichen kann. Die Wahrnehmung von Lehrtätigkeiten durch selbsternannte Universalspezialisten in diesen Fächern entspricht aber keinesfalls den Anforderungen eines Wissenschaftsbetriebes.

  6. Über das Tatbestandsmerkmal der wissenschaftlichen Tätigkeit ist aber nicht die Auftragstätigkeit (z. B. Forschungsaufträge der Industrie etc.) als  Nebentätigkeit von der Genehmigungspflicht freigestellt. Es fehlt insoweit bereits vom Grundsatz her an der notwendigen wissenschaftlichen Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Entschlussfreiheit.

  7. Streitig ist die Frage, ob Lehraufträge als wissenschaftliche Tätigkeit generell genehmigungsfrei gestellt sind. Dies hängt zum einen von dem Charakter der jeweiligen Bildungseinrichtung und zum anderen davon ab, inwieweit sich die Lehrperson bei ihrer Tätigkeit an Lehrplänen orientieren muss (siehe dazu schon oben Nr. 4 und Nr. 5): Nur wenn der Inhalt der Lehrveranstaltung – ohne enge Grenzen – frei bestimmt werden kann, ist von einer Wissenschaftlichkeit auszugehen, was wiederum zur Genehmigungsfreiheit der Nebentätigkeit führt.

Dabei darf man nicht übersehen, dass der Gesetzgeber zwar die Einzelvortragstätigkeit, nicht aber allgemein die Lehr- und Unterrichtstätigkeit genehmigungsfrei gestellt hat (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG und das entsprechende Landesrecht). Gerade von der verschärfenden Konzeption des neuen Nebentätigkeitsrechts her kann es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, Lehr- und Unterrichtstätigkeiten außerhalb des Hauptamts im Hochschulbereich generell genehmigungsfrei zu stellen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu auch:


Siehe dazu insbesondere auch:

  • Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 82 BayBG, Rn. 27 ff.

  • Baßlsperger, Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und Kommunen, dbb-Verlag, 2017.

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