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Rechtsanspruch auf Beförderung?

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Verwaltungsoberinspektor X (Besoldungsgruppe A 10) übt seit 8 Jahren die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters (A 11) aus. Dieser Dienstposten wurde ihm zunächst vertretungsweise übertragen. Da er sich gut bewährte und eine entsprechende Planstelle vorhanden ist, stellt er an seine Personalstelle die Frage, ob er nicht endlich befördert werden müsste.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die Rechtsprechung ist mit einem Rechtsanspruch auf eine Ernennung sehr zurückhaltend. Siehe dazu schon den Beitrag: Anspruch auf Ernennung nach bestandener Ausbildung?

Allerdings gehen einige Gerichtsentscheidungen sehr wohl von einem solchen Rechtsanspruch – auch bei Beförderungen – aus:

a) An dieser Stelle sei auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel vom 28.10.19871 hingewiesen. Das Gericht entschied:

„Der Dienstherr ist auf Grund der Fürsorgepflicht gehalten, in angemessener Weise für die Bereitstellung einer entsprechenden, höher bewerteten Planstelle zu sorgen, wenn einem Beamten ein Dienstposten übertragen ist, dessen Bewertung und Zuordnung zu einem bestimmten Amt das Besoldungsgesetz selbst abschließend regelt, und wenn der betreffende Beamte auch weiterhin als einziger für die Beförderung auf dem höher zu bewertenden Dienstposten in Betracht kommt.“

b) Deutlich wird der Anspruch auf Beförderung auch bei dem Urteil des OVG Bremen vom 18.9.20022:

„Aus der Fürsorgepflicht kann sich ausnahmsweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung eines Beamten ergeben.

c) Noch weiter geht das BVerwG in seinem Beschluss vom 24.9.20083:

„Bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens kann der Dienstherr verpflichtet sein, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken, wenn nur über die Beförderung dieses Beamten zu entscheiden ist.“

Allerdings führt das BVerwG hier auch aus:

„Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann daher nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Be-förderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Ent-scheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält ...“

Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die Grenzen sehr eng gezogen sind. Man wird deshalb nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen von einem Beförderungsanspruch ausgehen können:

  1. Eine freie und besetzbare Planstelle ist vorhanden.

  2. Der Beamte erfüllt alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung (Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten; zulässige Beförderungswartezeiten).

  3. Der Beamte ist nach den Auswahlkriterien des Dienstherrn der geeignetste Bewerber.4

Siehe dazu die Beiträge:

Ich denke:
Wenn Verwaltungsoberinspektor X diese Voraussetzungen erfüllt, dann hat er auch einen Rechtsanspruch darauf, dass er befördert wird. Eine andere Entscheidung seines Dienstherrn würde nicht nur der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) widersprechen, sondern den Beamten auch zum Spielball willkürlicher Entscheidungen der Personalverantwortlichen machen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

_____________________________

1 HessVGRspr. 1988, S. 9 ff.
2 ZBR 2003, S. 215 ff.
3 DÖD 2009, S. 99 ff.
4 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, S. 60 verlangt außerdem auch noch, dass die Stelle nach dem Willen der Verwaltung mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Versetzungsbewerber besetzt werden soll.


Zum Rechtsanspruch auf Beförderung vgl. insbesondere:
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG, Rn. 152.

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