Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf
Die Vorschriften im BBG und BeamtStG enthalten jeweils besondere Regelungen, die ausschließlich für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gelten. Maßgebend für den persönlichen Anwendungsbereich der Normen ist, dass sich die Betroffenen im Status einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf befinden. Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG/§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) unterliegen nach § 37 Abs. 1 und 2 BBG sowie nach § 23 Abs. 4 BeamtStG lediglich einem eingeschränkten Beendigungsschutz (siehe im Gegensatz hierzu für Beamtinnen und Beamte auf Probe § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBG/§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG und für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit § 30 Nr. 3 BBG/§ 21 Nr. 3 BeamtStG).
1. Möglichkeit der „jederzeitigen Entlassung“
Das Beamtenverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf ist nicht auf Dauer angelegt, sondern unterliegt von vornherein einer zeitlichen Begrenzung. Dementsprechend besteht im Verhältnis zu anderen Beamtenverhältnissen eine geringere Bindung zum Dienstherrn. Hiermit ist es kompatibel, dem Dienstherrn die Möglichkeit einzuräumen, das Beamtenverhältnis jederzeit zu beenden.
Der unbestimmte Rechtsbegriff „jederzeit“ enthält nicht nur ein zeitliches Element. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn bei den für eine Entlassung in Betracht kommenden Gründen weitgehende Freiheit zugestanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher grundsätzlich davon aus, dass die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf zulässig ist, wenn hierfür ein sachlicher, d. h. nicht willkürlicher Grund vorliegt.
Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe rechtfertigen oder die einer Übernahme in ein entsprechendes Beamtenverhältnis im Wege der Ernennung entgegenstehen würden, ist die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf gerechtfertigt (Gedanke des Erst-recht-Schlusses).
So ist die persönliche Eignung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf etwa zu verneinen, wenn diese/r dem Verdacht schwerer strafrechtlicher Verstöße ausgesetzt ist. Selbiges gilt, wenn Zweifel an der Pflicht der Beamtin oder des Beamten bestehen, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen.
2. Besonderheiten bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG und § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Möglichkeit eingeräumt werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
Die Beendigung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung sollen bei der Ausübung des Ermessens grundsätzlich Vorrang vor anderen für die Entlassung sprechenden Erwägungen haben
Es entspricht allerdings nicht dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes, eine Beamtin oder einen Beamten auf Widerruf weiter an der Ausbildung für eine künftige Beamtenlaufbahn teilnehmen zu lassen, die sie/er erkennbar nicht wahrnehmen möchte und deren Voraussetzungen sie/ er wegen offenbar gewordener charakterlicher Eignungsmängel nicht mehr gerecht werden kann. Die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung ist hiernach – ausnahmsweise – dann möglich, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht die charakterlichen, geistigen oder gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt, die an sie/ ihn im Vorbereitungsdienst zu stellen sind.
Hat die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis auf Landes- oder Kommunalebene nach § 22 Abs. 4 BeamtStG Kraft Gesetz, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Im Bereich der Bundesverwaltung sind die Beamtinnen und Beamten nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. entlassen.
Bergheim, den 14.11.2023
Prof. Dr. Boris Hoffmann
Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Sponer/Steinherr-TVöD-Kommentar.

