Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD)

Beitrag aus Breier/Dassau TVöD Kommentar

11.1 Voraussetzungen des Krankengeldzuschusses

11.1.1 Allgemeines

(151) Krankengeldzuschuss erhält der infolge einer Krankheit arbeitsunfähige Arbeitnehmer, der zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr erreicht hat, nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist für die Zeit, für die ihm Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen zustehen. Der Krankengeldzuschuss wird abhängig von der individuellen Beschäftigungszeit längstens bis zum Ende der 13. oder 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt (vgl. Erl. 12).

(151.1) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD steht Krankengeldzuschuss Beschäftigten für Zeiträume der Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit zu.

(151.2) Dem sind gleichgestellt Zeiträume einer Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation i. S. des § 9 EFZG (vgl. Erl. 11.3.1).

(151.3) Zum Anspruch auf Krankengeldzuschuss für Zeiträume der Arbeitsverhinderung infolge eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs bzw. einer nicht rechtswidrigen Sterilisation vgl. Erl. 11.3.2.

(151.4) Zum Anspruch auf Krankengeldzuschuss für Organspender vgl. Erl. 11.3.3.

(151.5) Zur Berechnung der Fristen wird auf die Tabellen in Anhang 4 und 4.1 verwiesen.

11.1.2 Anspruch auf Krankengeld als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss

(152) Der Krankengeldzuschuss wird nur für Zeiträume gezahlt, für die dem Beschäftigten Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehen oder – wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert ist – zustünden. Die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist, wie sich schon aus dem Namen ergibt, streng an die Zahlung von Krankengeld bzw. an die Fiktion eines zu zahlenden Krankengelds gekoppelt.

(153) Einen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Versicherter, wenn eine Krankheit ihn arbeitsunfähig macht oder er auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird. Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldes ist u. a., dass der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich seiner Krankenkasse nachweist. Die Frist hierzu beträgt eine Woche (§ 49 Nr. 5 SGB V).

(154) Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei stationärer Behandlung von deren Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht auch dann am Folgetag, wenn der Versicherte an dem Tag, an dem er den Arzt aufsucht, überhaupt nicht die Arbeit aufnehmen konnte und damit der Entgeltanspruch (ohne EFZG) für diesen Tag nicht entsteht. Der Regelung über den Beginn des Krankengeldanspruchs kommt für die Abwicklung des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die ersten sechs Wochen einer längeren Erkrankung keine Bedeutung zu.

(154.1) Der Beginn der Entgeltfortzahlung richtet sich nach den oben in Erl. 9.3 dargestellten Grundregeln.

(154.2) Von Bedeutung wird der Beginn des Anspruchs auf Krankengeld allerdings in den Fällen der Wiederholungserkrankung (vgl. Erl. 12.5).

(155) Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss hängt in vollem Umfang davon ab, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld hat. In der Regel ist der Tag des Beginns des Krankengeldanspruchs ohne praktische Bedeutung, denn ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss steht erst im Anschluss an die Entgeltfortzahlung zu. Da Krankengeld bis zu 78 Wochen gezahlt wird, steht nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld zu, so dass die Grundlage für den Krankengeldzuschuss keine Probleme bereitet. Beim Ende des Anspruchs stellt der Tarifvertrag dagegen nicht auf den Beginn des Krankengelds ab, sondern auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass es im Ergebnis immer für (mindestens) einen Tag weniger als bis zum Ende der 39. Woche, für die Krankengeld gezahlt wird, einen Krankengeldzuschuss geben wird.

(155.1) Beispiel

Die Arbeitnehmerin K ist am 11. Mai nicht mehr zur Arbeit erschienen. Sie ist an diesem Tag zum Arzt gegangen, der sie für die Zeit bis zum 25. Mai krankgeschrieben hat. Am 24. Mai wird Frau K in ein Krankenhaus eingeliefert und verbleibt dort bis zum 17. Juli. Im unmittelbaren Anschluss daran bleibt sie weiter arbeitsunfähig, es folgen noch mehrere Aufenthalte in Krankenhäusern. Die Arbeitsunfähigkeit ist erst am 8. März des Folgejahres beendet.

Frau K, die im vierten Beschäftigungsjahr steht, erhält für die ersten sechs Wochen (also bis 21. Juni) Entgeltfortzahlung in Höhe des Durchschnittsentgelts der vorangegangenen drei Kalendermonate, danach bis 7. Februar des Folgejahres Krankengeldzuschuss (Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit). Beim Krankengeld ist die 39. Woche erst am 8. Februar vollendet – was aber die Zahlungsfrist für den Krankengeldzuschuss nicht verlängert –; maßgebend ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Teilt Frau K ihrem Arbeitgeber am 11. Mai lediglich mit, dass sie arbeitsunfähig sei und geht erst am 14. Mai zum Arzt und legt anschließend ihrem Arbeitgeber das Attest vor, ändert sich hinsichtlich der Fortzahlung des Entgelts nichts, Krankengeld steht ihr indes erst ab dem 15. Mai zu, das jedoch ohnehin zunächst nicht gezahlt wird, da Entgeltfortzahlung zusteht.

 

(156) Die dem Krankengeld entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Übergangsgeld nach § 20 SGB VI, das – soweit hier von Interesse – bei stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gezahlt wird. Das Übergangsgeld wird nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie das Krankengeld. Entsprechende Leistungen werden von den Unfallversicherungsträgern nach §§ 45 ff. SGB VII (Verletztengeld) und nach §§ 16 ff. Bundesversorgungsgesetz (Versorgungskrankengeld) erbracht. Die verschiedenen Leistungen schließen sich jeweils gegenseitig aus.

(157) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Deshalb besteht während der Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch (vgl. auch Erl. 13.5).

 


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