6 Mehrarbeit, Akkordarbeit – § 7 Abs. 6 TVAöD-BT-BBiG

Beitrag aus Breier/Dassau TVöD Kommentar

(11) Ausbildungsverhältnisse können mit Arbeitsverhältnissen nicht gleichgesetzt werden. Auszubildende genießen einen besonderen Schutz. Dies gilt z. B. auch, soweit es um die Verpflichtung geht, Mehrarbeit („Überstunden“) zu leisten.

(11.1) § 7 Abs. 6 TVAöD-BT-BBiG enthält ein grundsätzliches Verbot von Mehrarbeit und Akkordarbeit.

(12) Unter Mehrarbeit im ausbildungsrechtlichen Sinn ist nicht der in § 7 Abs. 6 TVöD definierte Begriff der Mehrarbeit und sind auch nicht Überstunden i. S. von § 7 Abs. 7, 8 TVöD zu verstehen. Hierunter fällt vielmehr jede Tätigkeit, die die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit i. S. von § 7 Abs. 1 TVAöD-BT-BBiG übersteigt.

(13) Die Inbezugnahme der §§ 21, 23 JArbSchG und des § 17 Abs. 7 BBiG in § 7 Abs. 6 Satz 2 TVAöD-BT-BBiG bedeutet Folgendes:

(14) Mehrarbeit sowie sonstige Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8 und 11 bis 18 JArbSchG (H 30) sind zulässig bei Beschäftigung jugendlicher Auszubildender mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen (§ 21 Abs. 1 JArbSchG). Die Zulässigkeit der Beschäftigung in diesem Rahmen gilt nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 6 des Tarifvertrags zwar nur für Auszubildende, die unter das JArbSchG fallen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift muss dies jedoch auch für Auszubildende gelten, die nicht unter das JArbSchG fallen, da diese eher weniger schutzbedürftig sind als die unter das JArbSchG fallenden Auszubildenden.

(15) Hinsichtlich der Abgeltung von Mehrarbeit ist zu unterscheiden.

(16‐17) § 21 Abs. 2 JArbSchG (H 30) bestimmt, dass in den Fällen des § 21 Abs. 1 JArbSchG, in denen über die tägliche Arbeitszeit des § 8 JArbSchG Mehrarbeit geleistet wird, diese durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen ist. Eine Mehrarbeitsvergütung ist danach nicht vorgesehen.

  • Werden nicht unter das JArbSchG fallende Auszubildende über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus mit Arbeiten i. S. des § 21 Abs. 1 JArbSchG beschäftigt, gilt § 17 Abs. 7 BBiG (H 8), wonach eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung „besonders zu vergüten“ ist. § 17 Abs. 7 BBiG ist unabdingbar (§ 25 BBiG). Ein Freizeitausgleich kann den Vergütungsanspruch nicht zum Erlöschen bringen. „Besondere Vergütung“ für jede Stunde ist bei einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 38,5 Stunden 1/167,40, von 39 Stunden 1/169,57 und von 40 Stunden 1/173,92 des monatlichen Ausbildungsentgelts. Einen Zuschlag sieht § 17 Abs. 7 BBiG nicht vor: das Wort „besonders“ bedeutet lediglich, dass die Mehrarbeit gesondert, d. h. zusätzlich zur regulären Vergütung abzugelten ist.

(18) Bei Akkordarbeit wird der Arbeitnehmer nicht nach Zeitabschnitten (Zeitlohn), sondern entsprechend der geleisteten Arbeitsmenge (Leistungslohn) entlohnt. Das Verbot der Akkordarbeit gilt ausnahmslos für alle Auszubildenden, auch für solche, die nicht mehr vom JArbSchG erfasst werden.


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