Urlaubsabgeltung berechnen

Beitrag aus TVöD Kommentar

8.4 Berechnung der Urlaubsabgeltung

(874) Weder der TVöD noch das BUrlG enthalten eine Regelung zur Berechnung der Urlaubsabgeltung. § 7 Abs. 4 BUrlG stellt hierzu lediglich fest: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(875) Dabei gehen BAG und EuGH davon aus, dass der Arbeitnehmer durch die Urlaubsabgeltung finanziell so zu stellen ist, als hätte er den Urlaub während seines Arbeitsverhältnisses noch genommen. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während des bezahlten Jahresurlaubs weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der Urlaubsabgeltung maßgebend (BAG vom 15.1.2013 – 9 AZR 465/11 – ZTR 2013, 393; EuGH vom 20.1.2009 – C-350/06 und C-520/06 – ZTR 2009, 87).

(876) Nicht höchstrichterlich entschieden ist bislang die Frage, wie das zugrunde zu legende „gewöhnliche Arbeitsentgelt“ im Anwendungsbereich des TVöD zu ermitteln ist. Es bestehen zwei Möglichkeiten:

Einerseits kann als Bemessungsgrundlage der Urlaubsabgeltung auf die tariflichen Reglungen des § 21 TVöD zurückgegriffen werden (siehe Erl. 8.4.2),

andererseits kann die Berechnung auch nach § 11 BUrlG erfolgen (siehe Erl. 8.4.3).

(877) Beide Möglichkeiten sind gleichwertig und gut vertretbar. Es können mithin beide Berechnungsvarianten gewählt werden. Unabhängig davon, welche der beiden Varianten zur Anwendung kommt, ist für die Berechnung jeweils auf den Arbeitstag und nicht auf den Kalendertag abzustellen (siehe Erl. 8.4.1).

(878) Abzugelten sind nur diejenigen Urlaubstage, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zugestanden haben, d. h. die weder erfüllt worden noch verfallen sind (siehe dazu Erl. 8.1.3).

 

8.4.1 Berechnung auf Basis von Arbeitstagen

(879) Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Urlaubsabgeltung für jeden Urlaubstag so zu berechnen wie das Entgelt, welches der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er an diesem Tag tatsächlich Urlaub eingebracht hätte. Der Arbeitnehmer ist für die Urlaubsabgeltung also so zu stellen, als wenn ihm zum Ende seines Arbeitsverhältnisses der noch offene Urlaub tatsächlich gewährt worden wäre.

(880) Ein Urlaubstag ist mit dem Wert eines Arbeitstags abzugelten, den der Arbeitstag für den Arbeitnehmer gehabt hätte, wenn er an diesem Tag unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Urlaub genommen hätte. Anzusetzen ist das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgelt (zu den Möglichkeiten der Feststellung siehe Erl. 8.4.2 und 8.4.3).

(881) Unabhängig von der konkreten Höhe des einzubeziehenden, maßgeblichen Entgelts, ist der Wert eines Urlaubstags stets arbeits- statt kalendertäglich zu berechnen. Dazu kann auf einen 3-Monats- bzw. 13-Wochen-Zeitraum abgestellt werden.

(882) Bei einer Beschäftigung in der Fünftagewoche liegen in drei Monaten (3 Monate × 4,348 Wochen pro Monat × 5 Arbeitstage = 65,22) bzw. 13 Wochen (13 Wochen × 5 Arbeitstage = 65) stets 65 Arbeitstage. Aus diesem Grund akzeptiert das BAG die Berechnung der Urlaubsabgeltung auf der Basis von drei Fünfundsechzigstel des letzten Bruttogehalts (BAG vom 6.8.2013 – 9 AZR 956/11 – ZTR 2014, 47).

(883) Zur Berechnung des Tagessatzes für die Urlaubsabgeltung kann im Geltungsbereich des TVöD somit das letzte (fiktive) Bruttomonatsentgelt auf drei Monate hochgerechnet und dann durch 65 Arbeitstage geteilt werden. Bei einer Beschäftigung in der Fünftagewoche ergibt sich so folgende

Berechnungsformel:

Tagessatz für die Urlaubsabgeltung = Bruttomonatsentgelt × 3/65

(884) Die Drei-Fünfundsechszigstel-Formel ist ausschließlich bei einer Beschäftigung in der Fünftagewoche anwendbar. Weicht die Beschäftigung von der Fünftagewoche ab, ist in der Formel der Faktor 3/65 wie folgt zu ersetzen:

Arbeitstage pro Woche Bruttomonatsentgelt x
Viertagewoche 3/52
Dreitagewoche 3/39
Zweitagewoche 3/26
Eintagewoche 3/13

 

(885) Es kommt für den einzusetzenden Divisor darauf an, wie viele Arbeitstage in 13 Wochen bzw. drei Monaten liegen.

 

8.4.2Bemessungsgrundlage nach § 21 TVöD

(886) Nach § 21 TVöD ist das für einen Arbeitstag vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Tabellenentgelt inklusive sonstiger in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteile nach § 21 Satz 1 TVöD zugrunde zu legen (Lohnausfallprinzip). Das Tabellenentgelt und alle sonstigen in monatlich gleichbleibender Höhe gezahlten Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile) sind somit mit 3/65 bzw. – bei Abweichen von der Fünftagewoche – einem anderen Faktor laut der vorstehenden Tabelle zu multiplizieren (siehe dazu Erl. 8.4.1).

(887) Hinzu käme für jeden abzugeltenden Urlaubstag der Tagesdurchschnitt der unständigen Entgeltbestandteile, d. h. derjenigen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind (§ 21 Satz 2 TVöD). Bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage beträgt der Tagessatz der einzubeziehenden unständigen Entgeltbestandteile nach der Protokollerklärung Nr. 2 ein Fünfundsechzigstel (1/65) aus der Summe der dem maßgebenden Ereignis vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate. Für die unständigen Entgeltbestandteile ist auf die letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Ausscheiden abzustellen (Referenzprinzip).

 

(888) Diese sind allerdings nicht zu berücksichtigen, wenn die Urlaubsabgeltung im direkten Anschluss an eine (mindestens dreimonatige) Phase ohne Bezüge zu berechnen ist. Nach § 21 Satz 2 TVöD sind die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile als Durchschnitt in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung einzubeziehen. Basis sind die dem Ausscheiden vorhergehenden letzten drei Kalendermonate. Ein Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden z.B. langandauernd krank war, hat in den letzten drei Kalendermonaten jedoch kein Entgelt und damit auch keine unständigen Entgeltbestandteile erhalten. Diese fließen daher nicht in die Durchschnittsberechnung ein.

(889) Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage der unständigen Entgeltbestandteile sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, tarifliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen (zur Bemessungsgrundlage siehe Erl. 1.3.2 zu § 21 TVöD).

 

8.4.3 Bemessungsgrundlage im BUrlG

(890) Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Ausgenommen ist auch hier der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst sowie tarifliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen (BAG vom 17.1.1991 – 8 AZR 644/89 – NZA 1991, 778). Eine Unterscheidung zwischen ständigen und unständigen Entgeltbestandteilen findet nicht statt (reines Referenzprinzip).

(891) Das BAG stellt für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs nach § 11 BUrlG grundsätzlich auf die letzten 13 Wochen (= drei Monate) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab (BAG vom 21.9.2010 – 9 AZR 510/09 – NZA 2011, 805; vom 31.5.1990 – 8 AZR 161/89 – NZA 1990, 942; vom 7.11.1985 – 6 AZR 202/83 – NZA 1986, 391).

(892) Wurde z. B. aufgrund von Krankheit in den letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden kein Entgelt bezahlt, verschiebt sich der Bemessungszeitraum in die Vergangenheit. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Diese Verschiebung führt aber nicht dazu, dass der Urlaubsabgeltung nun ein geringes (früheres) Entgelt zugrunde zu legen wäre. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG sind auch dauerhafte Verdiensterhöhungen (wozu auch Tariferhöhungen zählen) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.


Weiterführende Inhalte zum Thema:

  • Lexikon Arbeitsrecht öD: Stichwort Urlaub, Kapitel II
  • TVöDKomm: Erholungsurlaub, Teil A 1, § 26 TVöD
  • TVöDKomm: TVöD_AH eFormular tarifrecht045, Urlaubsabgeltung an Beschäftigte nach § 7 Abs. 4 BUrlG

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