8 Urlaubsabgeltung
(850) Was ist Urlaubsabgeltung?
(850.1) Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Anspruch des Beschäftigten gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der bei Ausscheiden noch zustehenden Urlaubstage. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich der zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG. Zu den Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung siehe Erl. 8.1.
(850.2) Die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist unter Erl. 8.4 eingehend erläutert.
(851) Welche Voraussetzungen müssen für eine Urlaubsabgeltung erfüllt sein?
(851.1) Das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs hängt von zwei Voraussetzungen ab. Erforderlich ist,
(852) Es muss also im Zeitpunkt der Beendigung ein erfüllbarer Urlaubsanspruch zustehen, den der Arbeitnehmer – wenn er nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden würde – noch in Natur in Anspruch nehmen könnte. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch im Moment des Ausscheidens automatisch. Einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht.
(853) Es kommt auf die tatsächliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der Arbeitnehmer kann daher beim Übergang von einer aktiven in eine inaktive Beschäftigungsphase keine Urlaubsabgeltung beanspruchen.
(854) Von vornherein ausgeschlossen ist ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs daher
(855) Eine Urlaubsabgeltung scheidet auch dann aus, wenn der bis zum Übergang in die inaktive Phase der Beschäftigung nicht verbrauchte Urlaub nach den Verfallsregeln des BUrlG oder des Tarifvertrags (z. B. zum 31. Mai des Folgejahres) während der inaktiven Phase verfällt (BAG vom 16.10.2012 – 9 AZR 234/11 – ZTR 2013, 317).
(856) Hinweis für die Praxis
Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich und endgültig rechtlich beendet ist (BAG vom 16.10.2012 – a.a.O.).
(857) Für die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist es ohne Belang, wer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Urlaubsabgeltung steht dem Arbeitnehmer deshalb auch bei einer von ihm veranlassten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu. Als Auslöser für den Abgeltungsanspruch kommen somit die üblichen Beendigungstatbestände in Betracht, wie z. B. eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, der Abschluss eines Auflösungsvertrags, der Zugang eines Rentenbescheids, durch den eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt wird sowie der Ablauf der Frist, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen worden ist. Auch wenn der Arbeitnehmer durch seinen Tod aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, können dessen Erben Urlaubsabgeltung verlangen (vgl. dazu Erl. 10).
(858) Für das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ist es außerdem gleichgültig, ob der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist.
(859) Die früher vertretene gegenteilige Auffassung (sog. Surrogatstheorie) wurde vom BAG bereits 2009 aufgegeben (vgl. BAG vom 24.3.2009 – 9 AZR 983/07 – ZTR 2009, 330). Mit Rücksicht auf die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20.1.2009 – C-350/06 und C-520/06 – ZTR 2009, 87 – hatte der 9. Senat damals entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht zum 31. März/Mai des Folgejahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Die Verfallfristen des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG sowie des § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD seien insoweit zu kurz bemessen und aus diesem Grund nicht mit Art. 7 Arbeitszeit-Richtlinie zu vereinbaren.
(860) Nach Ansicht des BAG sei § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nach den Vorgaben der Arbeitszeit-Richtlinie deshalb unionsrechtskonform fortzubilden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 – C-214/10 – ZTR 2012, 24 – ist im Fall der lang andauernden Erkrankung von einem 15-monatigen Übertragungszeitraum auszugehen, nach dessen Ablauf nicht genommene Urlaubsansprüche auch bei Krankheit erlöschen (vgl. dazu insb. Erl. 6.6.4 mit weiteren Hinweisen und Beispielen).
(861) Schließen zwei Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber unmittelbar bzw. mit einer nur ganz geringfügigen Unterbrechung aneinander an, kommt nach Auffassung des BAG eine Urlaubsabgeltung ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren und nur eine kurzfristige Unterbrechung eintritt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten (BAG vom 20.10.2015 – 9 AZR 224/14 – ZTR 2016, 150 sowie vom 29.11.1984 – 6 AZR 238/82 – NZA 1985, 598). Es findet keine Abgeltung des Urlaubs aus dem beendeten ersten Arbeitsverhältnis statt. Der Urlaub ist vielmehr insgesamt (d. h. für beide Arbeitsverhältnisse gemeinsam) festzustellen – so als hätte es die Unterbrechung nicht gegeben (BAG vom 20.10.2015 – a.a.O.).
(862) Der Urlaubsanspruch verwandelt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es dazu irgendeiner Handlung oder Erklärung einer der Arbeitsvertragsparteien bedürfte, in den Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG vom 17.1.1995 – 9 AZR 664/93 – ZTR 1995, 277). Keine Urlaubsabgeltung gibt es deshalb für Urlaubsansprüche, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits erfüllt oder verfallen waren oder zeitgleich mit dem Ausscheiden verfallen (siehe dazu Erl. 6.6.7).
(863) Bei einer Beendigung zum 31. Mai verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr mit dem Ablauf desselben Tages (siehe Beispiel 5 in Erl. 6.6.6). Aus diesem Grund kann kein Abgeltungsanspruch bezogen auf einen Resturlaub aus dem Vorjahr mehr entstehen. Mit dem Untergang des Freizeitanspruchs geht auch ein Abgeltungsanspruch unter (vgl. z. B. BAG vom 15.10.2013 – 9 AZR 302/12 – juris; vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 – ZTR 2012, 642). Dasselbe gilt bei einem wegen langandauernder Krankheit 15 Monate übertragenen Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis zum 31. März des übernächsten Jahres endet (siehe dazu Beispiel 4 in Erl. 6.6.6).
Weiterführende Inhalte zum Thema:
Liebe Leserinnen und Leser, das ist ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Kommentar inkl. Lexikon Arbeitsrecht ö.D. Ausführliche und ergänzende Informationen zum Thema finden Sie in unserem TVöD Kommentar. Die Online-Lösung können Sie vier Wochen kostenlos testen.
Lesen Sie auch die Beiträge mit dem Titel:
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular