(16) Die IT-Fachkräftezulage bildet für Arbeitgeber im kommunalen Bereich einen Anreiz, um bei der Gewinnung und Bindung von IT-Fachkräften mit anderen Arbeitgebern konkurrieren zu können. Sie kann bis zu 1000 Euro monatlich betragen. Das betrifft Beschäftigte in den EntgGr. 9a bis 15 (TVöD-Entgelttabelle). Grundlage für die Gewährung der Zulage bildet eine Richtlinie der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
(16.1) Die Zulage soll nach der Richtlinie „im begründeten Einzelfall“ gezahlt werden. Dies verdeutlicht, dass die Anwendung der Richtlinie von der jeweiligen konkreten Arbeitsmarkt- und Bewerbersituation abhängig ist und nicht als Pauschalregelung Anwendung finden darf. Erforderlich ist ein entsprechender Bedarf, der quantitativ und/oder qualitativ nicht anders gedeckt werden kann. Gleiches gilt für die Gefahr einer Abwanderung von qualifizierten Fachkräften, also den Gesichtspunkt der Personalbindung.
(17) Den vom Geltungsbereich der Richtlinie erfassten Beschäftigten kann nach Nr. 1 Satz 1 der Fachkräfte-RL im Rahmen der Einstellung im begründeten Einzelfall zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt nach dem TVöD bzw. Entgelt nach dem TV-V für den Zeitraum von längstens fünf Jahren eine Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1000 Euro gezahlt werden. Die Fachkräftezulage kann außerdem nach Nr. 1 Satz 8 der Fachkräfte-RL gewährt werden, wenn die Notwendigkeit besteht, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen, aus dem Bereich der Informationstechnik entgegenzuwirken. Voraussetzung hierfür ist, dass auch diese Beschäftigten unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(18) Der Zulagenbetrag in Höhe von bis zu 1000 Euro und der mögliche Zahlungszeitraum von längstens fünf Jahren sind als Höchstgrenzen zu verstehen. Es können auch Beträge unterhalb dieses Betrags gezahlt bzw. weniger als fünf Jahre lang gewährt werden. Bei ein- oder mehrmaliger Verlängerung ist die Gewährung der Zulage nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 27.11.2015 nach Nr. 1 Satz 3 auch über fünf Jahre hinaus bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren möglich.
(19) Die Zulage kann auch im Rahmen der Zweckbestimmung der Fachkräfte-Richtlinie ganz oder teilweise leistungsabhängig ausgestaltet werden, z. B. durch die Vereinbarung bestimmter Ziele in einer Zielvereinbarung. Dabei kann die Zulage bis zur monatlichen Höchstgrenze ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt und als kumulierter Einmalbetrag gezahlt werden, z. B. abhängig vom Grad einer vereinbarten Zielerreichung.
(20) Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet fortgesetzt, werden nach Nr. 1 Satz 2 der Fachkräfte-RL auf den Zeitraum von fünf Jahren Zeiten in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet, in denen die Fachkräftezulage gezahlt wurde.
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