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HBR-Newsletter Nr. 1/2024

Wir informieren Sie u.a. über eine Initiative zur Verschiebung der Personalratswahlen in der Landesverwaltung, den Start der Tarifrunde 2024 zum TV-H und über aktuelle Urteile.

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I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Initiative zur Verschiebung der Personalratswahlen in der Landesverwaltung

II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Hessisches Kultusministerium verzichtet auf Disziplinarverfahren
2. „Informationsliste Schulverwaltung“ contra Meinungsfreiheit
3. LAG Hessen zum Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen

III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Start der Tarifrunde 2024 zum TV-H

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

V. Wichtige Info zur HPVG-Novelle und zur HPVGWO

VI. Wichtige Info zum Wahlleitfaden
Terminrechner für den Wahlleitfaden Personalratswahlen 2024 nach dem HPVG

Roetteken / Rothländer

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I. Aktuelles aus der Gesetzgebung

Initiative zur Verschiebung der Personalratswahlen in der Landesverwaltung

Noch Ende Dezember 2023 gab es aus dem Kreis von zwei Hauptpersonalräten der Landesverwaltung eine Initiative gegenüber dem Ministerpräsidenten Rhein, die auch in der Landesverwaltung im Mai 2024 anstehenden regelmäßigen Personalratswahlen um rund ein 1 Jahr zu verschieben. Hintergrund ist die Koalitionsvereinbarung von CDU und SPD von Mitte Dezember 2023 und die darin vorgesehene Neustrukturierung der Ministerien bis hin zur Bildung zweier neuen Ministerien, die es als Ministerien und damit weder als Dienststelle noch als oberste Dienstbehörde bislang nicht gab. Der Umfang der Umstrukturierung einerseits und die Zeitabläufe mit Blick auf den neuen Zuschnitt der Ressorts sowie der mit Blick auf die Wahlen im Mai 2024 einzuhaltenden Fristen und Termine rechtfertigen eine Verschiebung, so die Initiatoren.

Aus einem Schriftverkehr von Anfang Februar 2024 zwischen dem Hauptpersonalrat beim Innenministerium mit den zuständigen Stellen im Ministerium geht allerdings hervor, dass offensichtlich aktuell nicht daran gedacht ist, eine Verschiebung zumindest für Teilbereiche der Landesverwaltung z. B. unter Nutzung des § 22 Abs. 4 HPVG vorzunehmen. Ein Grund dafür sind die aktuell noch nicht bekannten Zeitabläufe, wann mit entsprechenden organisationsrechtlichen Entscheidungen und diesen dann folgend den personellen Veränderungen zu rechnen ist. Daher müssen die Wahlvorbereitungen für den Mai 2024 aufgenommen werden/weiterlaufen.

Roetteken / Rothländer

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II. Aktuelles aus der Rechtsprechung

1. Hessisches Kultusministerium verzichtet auf Disziplinarverfahren

Im Newsletter 5/2023 hatten wir über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Streikverbot für Beamtinnen und Beamte berichtet. Am 19.12.2023 reagierte darauf das Hessische Kultusministerium und erklärte, dass die in Hessen insgesamt noch rund 3.000 Disziplinarverfahren gegen hessische Lehrerinnen und Lehrer in dieser Sache eingestellt würden. Es bestehe, so Kultusminister Lorz, angesichts der klaren Entscheidung, kein fortgeltendes Sanktionsbedürfnis mehr. Er gehe davon aus, dass Lehrkräfte jedenfalls in Zukunft sich entsprechend verhalten würden. Im Falle der Zuwiderhandlung jedoch „… würde das Disziplinarrecht in vollem Umfang zum Tragen kommen“.

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2. „Informationsliste Schulverwaltung“ contra Meinungsfreiheit

Seit 2012 gibt es in Hessen eine „Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung der Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte“ (Abl. 11/2012, S. 698). Sinn und Zweck dieser umgangssprachlich „schwarzen Liste“ genannten Zusammenstellung ist es, Lehrkräften, die sich im Schuldienst aus welchen Gründen auch immer als ungeeignet erwiesen haben, nicht erneut einzustellen. Da es kein zentrales Einstellungsverfahren z. B. auf der Ebene des HKM gibt, sondern dies bei den Staatlichen Schulämter geschieht kann nicht immer sichergestellt werden, dass überall die entsprechenden Informationen vorliegen. Gegen die Aufnahme in eine solche Liste wehrte sich eine Lehrerin, die Mitglied in der Partei „Die Republikaner“ und zudem durch rechtsextreme Äußerungen aufgefallen war. Das letzte Beschäftigungsverhältnis zum Land endete im März 2006 durch Kündigung, danach wurde sie auf die „schwarze Liste“ gesetzt. Sie berief sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 10, 11 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Erfolglos. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestand ihr zwar zu, dass die Aufnahme in die Liste eine Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 EMRK) sei, diese ist jedoch vor dem Hintergrund des konkreten Falles gerechtfertigt (Art. 10 Abs. 2 EMRK).

EGMR – IV. Sektion – v. 29.11.2022 – 80450/17 (Godenau/Deutschland).
Zur mitbestimmungsrechtlichen Einordung der Aufnahme in diese Liste vgl. Rothländer in HBR I § § 77 HPVG 1988 Rn. 774.

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Newsletter Hessisches Bedienstetenrecht

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3. LAG Hessen zum Wahlverfahren bei Betriebsratswahlen

In einem Wahlanfechtungsverfahren zu einer durchgeführten Betriebsratswahl hat jetzt das LAG Hessen eine Entscheidung getroffen und im Ergebnis wegen Vertößen gegen das Wahlrecht für unwirksam erklärt. Sie ist zumindest in Teilen auf das Wahlverfahren nach dem HPVG anwendbar und wird deshalb hier auch mit Blick auf die im Mai 2024 anstehenden regelmäßigen Personalratswahlen zitiert:

a) Die entgegen § 25 Satz 1 Nr. 1 WahlO BetrVG gefalteten Stimmzettel sind ungültig. Dieser Teil der Entscheidung ist gem. § 18 Abs. 2 HPVGWO nicht auf das HPVG übertragbar. Danach ist bei einer Wahl zum Personalrat der Stimmzettel zu falten.

b) Ein Verlangen zur Ausübung von Briefwahl muss darauf gestützt sein, dass man am Wahltag voraussichtlich verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. Wird noch nicht einmal behauptet, im Betrieb nicht anwesend zu sein, liegen die Voraussetzungen zur Briefwahl nicht vor. Dieser Teil ist übertragbar, weil es auch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HPVGWO erforderlich ist, dass man zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, die Stimme persönlich abzugeben.

c) Der Wahlvorstand entscheidet als Gremium darüber, ob einzelnen Anträgen auf Briefwahl stattgegeben wird oder nicht. Das schlichte Übersenden durch ein Mitglied des Wahlvorstandes reicht nicht. Auch dieser Teil ist übertragbar. § 19 Abs. 1 Satz 1 HPVGWO spricht ausdrücklich davon, dass „… der Wahlvorstand auf Verlangen…“ die entsprechenden Unterlagen zu übersenden hat.

LAG Hessen v. 20.11.2023 – 16 TaBV 83/23

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III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen

Start der Tarifrunde 2024 zum TV-H

Mitte Februar 2024 startet nun die 2024er Tarifrunde mit dem Land Hessen zum TV-H. Über die gewerkschaftlichen Forderungen hatten wir im Newsletter 4/2023 vom November 2023 informiert. Zwischenzeitlich stehen auch die bisherigen Verhandlungstermine fest:

  • Mittwoch, der 14.2.2024: Auftaktrunde
  • Mittwoch, der 6.3. und Donnerstag, der 7.3.2024: Fortsetzung und
  • Donnerstag, der 14.3. und Freitag, der 15.3.2024.

Weitere Termine sind aktuell nicht bekannt.

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Blog Beamtenrecht

Dr. Maximilian Baßlsperger

„Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand“. Detailliert, mit großem Sachverstand und gelegentlich auch mit einem Augenzwinkern, liefert Ihnen dieser Blog Informationen aus erster Hand zu aktuellen Themen im Beamtenrecht.

IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

Februar 2024:
451. Aktualisierung Gesamtausgabe = 128. Aktualisierung Teilausgabe I | HPVGWO, Wahlvordrucke, Einleitung

März 2024:
452. Aktualisierung Gesamtausgabe = Tarifrecht | Tarifverträge, Stichwortverzeichnis
453. Aktualisierung Gesamtausgabe = 129. Aktualisierung Teilausgabe I | § 12 HPVG, HPVGWO

April 2024:
454. Aktualisierung Gesamtausgabe = 130. Aktualisierung Teilausgabe I | §§ 5, 27-29, 38 HPV, HPVGWO

V. Wichtiger Hinweis zur HPVG-Novelle und zur HPVGWO

Wir arbeiten mit Hochdruck an der Neukommentierung des HPVG, um die Änderungen der Novelle vom April 2023 weiterhin schnellstmöglich in unser Werk zu integrieren. Bisher sind bereits ca. 2000 Seiten Neukommentierung erschienen! Unsere Abonnent*innen erhalten alle Aktualisierungen automatisch, wobei sie in der Online-Ausgabe zum Teil früher als in der Print-Ausgabe erscheinen – was vor allem wichtig ist für die Kommentierungen, die für die Personalratswahlen benötigt werden! Sollten Sie also dringend auf eine Kommentierung warten, käme ggf. ein Umstieg von Print- auf Online-Abo in Betracht. Unsere kostenlose Hotline berät dazu gerne: Telefon 0800 2183 333 bzw. wenden Sie sich bitte an die Sie beliefernde Buchhandlung.

VI. Wichtige Info zum Wahlleitfaden

Terminrechner für den Wahlleitfaden Personalratswahlen 2024 nach dem HPVG

Mit der Print-Lieferung im Januar 2024 für das HBR I erhielten alle Abonnenten eine PIN, mit der der Zugang zur 2024er Version des Wahlleitfadens zum HPVG freigeschaltet werden kann. Er ist auf einem gesonderten DIN A 5-Kartonblatt enthalten, das der Lieferung beigefügt war.

Bei der Nutzung des im Wahlleitfaden 2024 integrierten Terminrechners hat es vereinzelt Probleme gegeben. Man benötigte dafür das Tool „Java“ von Oracle, das auf vielen dienststelleninternen Rechnern wohl nicht vorhanden ist und zuerst heruntergeladen werden muss. In einige Dienststellen wurde dies mit dem Hinweis auf mangelnde Sicherheit und fehlende Updates verweigert. Zwar ist der eigentliche Leitfaden auch ohne Java-Toll uneingeschränkt nutzbar, der Terminrechner jedoch nicht. Der Verlag Hüthig Jehle Rehm hat dies gleichwohl zum Anlass genommen, dem Leitfaden ein Update zu verpassen, das ab sofort zur Verfügung steht. Zu beachten ist, dass das Setup nur auf Windows-Rechnern läuft. Nach dem Start des Leitfadens und dem Anklicken des Rechners gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:

  • Wie bislang schon Start des Rechners bei und mit installiertem Java-Tool oder
  • Download des Rechners als Vollversion ohne Java.

Nach erfolgter Installation müsste auf dem Desktop ein entsprechendes Icon erscheinen. Es kann auch sein, dass sich der Terminrechner nur von dort starten lässt, nicht jedoch z. B. aus dem MS-Explorer oder aus dem entsprechenden Ordner. Falls schon eine Java-Version des Terminrechners auf dem PC vorhanden ist, die aber nicht genutzt werden soll, ist zu empfehlen, bei der entsprechenden Frage bei der Installation die Variante „Programm reparieren“ zu wählen, weil es ansonsten sein kann, dass kein Icon auf dem Desktop installiert wird.

Wir hoffen, dass damit die Anwendungsprobleme gelöst sind.

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