Die wesentlichen Gründe des EGMR für das Streikverbot
Liebe Leserin, lieber Leser,
wie das Bundesverfassungsgericht hat nun auch der EGMR die Rechtmäßigkeit des Streikverbots für Beamte in Deutschland anerkannt (Fall Humpert und andere gegen Deutschland, Anträge Nr. 59433/18, 59477/18, 59481/18 und 59494/18).
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind folgende:
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Das Streikverbot ist – so der EGMR – zulässigerweise als Hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesichert.
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Die Loyalitätspflicht des Beamten und die Verpflichtung zur vollen Hingabe auch in Krisenzeiten (Rn. 73ff.) korrespondieren zu Recht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG).
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Der Beamte ist durch den weiteren Hergebrachten Grundsatz des Alimentationsprinzips (Rn. 53ff.) in finanzieller Hinsicht auch ohne Streikrecht gesetzlich genügend abgesichert.
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Das Alimentationsprinzip kann über den Rechtsanspruch auf eine amtsgemäße Entlohnung jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden (Rn. 51 zu § 8 BeamtStG).
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Ein ausreichender personalvertretungsrechtlicher Schutz ist auch ohne Streikrecht gegeben.
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Legen insbesondere Lehrer auf ein Streikrecht Bedeutung, so können sie ihren Beruf jederzeit auch in einem Angestelltenverhältnis nachgehen und müssen sich nicht zum Beamten ernennen lassen.
Fazit:
Eine weise Entscheidung des EGMR, die sowohl dem DGB, als auch der GEW – beide Gewerkschaften traten vehement für ein Streikrecht der Beamten ein – in ihre Schranken verweist.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 72 und Rn. 96 zu § 1 BeamtStG

