Entlassung von Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf und auf Probe
Liebe Leserin, lieber Leser,
werden Beamte auf Widerruf und auf Probe dienstunfähig, so sind sie nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG zu entlassen. Nur Beamte auf Probe sind nach § 28 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sind. Die Rechtsfolge tritt grundsätzlich auch bei Polizeivollzugsbeamten ein, wenn sie „polizeidienstunfähig“ werden. Allerdings kennt das Beamtenrecht auch die sog. „eingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit“ (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG). Was ist aber nun, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf diesen gesundheitlichen oder körperlichen Zustand aufweist?
Zumindest in Bayern regelt diesen Fall § 2 Abs. 2 FachV-Pol/VS:
„Beamte und Beamtinnen auf Widerruf oder auf Probe, die nach Art. 48 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen übernommen werden sollen, setzen ihr bisheriges Beamtenverhältnis bis zur Entscheidung über die Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art 9 Abs. 3 LlbG oder, wenn die Qualifikation durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung dieser Fachlaufbahn erworben wird, erforderlichenfalls bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung fort.“
Diese Vorschrift geht also davon aus, dass zumindest eingeschränkt polizeidienstfähige Beamte auf Widerruf und auf Probe nicht zu entlassen sind, sondern in einem anderen Bereich (einer anderen Fachlaufbahn) weiterverwendet werden.
§ 2 Abs. 2 FachV-Pol/VS ist zumindest äußerst „unglücklich“ formuliert. So stellt sich bereits die Frage, ob Beamte auf Widerruf überhaupt nach Art. 48 BayBG versetzt werden können, da sie nach § 8 Abs. 3 BeamtStG noch kein „Amt“ im statusrechtlichen Sinn und auch keine Qualifikation für ihre Fachlaufbahn besitzen, was jedoch bei einer länderinternen Versetzung schon nach dem Wortlaut des Art. 48 BayBG unabdingbare Voraussetzung ist.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden nicht abgeordnet, sondern zugewiesen (zur Ausbildungszuweisung siehe Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 4a zu Art. 47 BayBG). Eine Versetzung von Beamten auf Probe ist dagegen möglich, weil diesen bereits ein Amt nach § 8 Abs. 3 BeamtStG verliehen wurde.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 FachV-Pol/VS verweist außerdem auf § 29 Abs. 2 BeamtStG, und dieser betrifft die Reaktivierung nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Eine Ruhestandsversetzung von Beamten auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit ist gesetzlich jedoch gar nicht vorgesehen. Infrage käme hier allenfalls die Reaktivierung eines Beamten auf Probe, der wegen eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt wurde (siehe oben).
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 FachV-Pol/VS ist deshalb nach Auffassung des Verfassers einer teleologischen Auslegung in dem Sinn zuzuführen, dass sich der Dienstherr auch bei Beamten auf Probe und auf Widerruf, die sich im Polizeivollzugsdienst befinden und nicht mehr in vollem Umfang polizeidiensttauglich sind, um ein Verbleiben im öffentlichen Dienst bemühen muss. Für eine solche Weiterverwendung kommt dabei – was sich sowohl aus § 2 Abs. 2 FachV-Pol/VS als auch aus Art. 9 Abs. 3 LlbG ergibt – zunächst die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen infrage. Durch eine entsprechende Ausbildungszuweisung von Beamten auf Widerruf in diese Fachlaufbahn wird garantiert, dass die Betroffenen ihr bisheriges Beamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf bis zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und zum Bestehen der Qualifikationsprüfung dieser Fachlaufbahn behalten – erforderlichenfalls bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung. Anschließend werden sie in ihrer neuen Fachlaufbahn zu Beamten auf Probe ernannt und absolvieren dort die vorgeschriebene Probezeit nach Art. 12 LlbG.
Beamte auf Probe können dagegen sehr wohl nach Art. 48 BayBG versetzt werden. Sie haben ihre Probezeit dann nach den Erfordernissen der neuen Laufbahn zu absolvieren und werden dort – wenn sie die Probezeit erfolgreich hinter sich gebracht haben – nach § 10 BeamtStG zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie hierzu auch:
- Fehlende gesundheitliche Eignung während des Vorbereitungsdienstes
- Gesundheitliche Eignung – neue Maßstäbe des BVerwG
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 28 zu Art. 128 BayBG (erst ab 235. AL, die Anfang 2024 erscheint).

