Liebe Leserin, lieber Leser,
wer in einem Corona-Risikogebiet Urlaub macht und anschließend in Quarantäne geschickt wird, muss nach den Ausführungen der Bayerischen Staatsregierung unbezahlten Sonderurlaub nehmen, sofern er nicht im „Home-Office“ arbeiten kann (siehe dazu den Beitrag: Corona: Verpflichtung zum Home-Office rechtmäßig). Darüber sind noch nicht einmal die Vertreter der sog. „Beamtengewerkschaften“ erstaunt. „Beamte haben nun einmal eine besondere Stellung“, sagte BBB-Chef Rainer Nachtigall.1
Solche auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden Besonderheiten rechtfertigen sich aus der dienstrechtlichen Stellung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, die ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis finden (siehe dazu den Beitrag: Das Dienst- und Treueverhältnis des Beamten). Ein solches Verhältnis, welches eine Vielzahl besonderer Rechte und besonderer Pflichten in diesem Gegenseitigkeitsverhältnis begründet, kennt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht.
Die von der Bayerischen Staatsregierung angekündigten Maßnahmen dienen letztendlich dem Interesse der Allgemeinheit an einer Rückkehr zum „normalen“ Verwaltungsbetrieb. Wenn etwa alles dafür getan werden soll, dass nach den Ferien der früher übliche Schulbetrieb wieder in Gang gesetzt wird, dann wäre es in den Augen der Öffentlichkeit in höchstem Maße unverständlich, wenn etwa Lehrer ihren Urlaub in Risikogebieten – zu denen auch das „billige“ Urlaubsland Türkei zählt – verbringen sollten. Hier scheidet im Übrigen eine Tätigkeit im „Home-Office“ aus, weil eine Lehrkraft ihre Dienstleistung im Klassenraum zu erbringen hat (lesen Sie dazu den Beitrag: Corona: Anwesenheitspflicht des Lehrers im Klassenzimmer?).
Nach hier vertretener Ansicht stellt es sogar einen disziplinarrechtlich zu ahndenden Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf nach § 61 Abs. 1 S. 1 BBG bzw. § 34 BeamtStG und zur Gesunderhaltung dar, wenn ein Beamter trotz der allgemeinen Warnungen eine solche Reise unternimmt (lesen Sie dazu den Beitrag: Volle Hingabe – ein Briefwechsel). Solche potentiell gefährliche Reisen unterliegen schon wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung dem genannten beamtenrechtlichen Pflichtenkreis.
Wenn sich der Beamte trotz Kenntnis der Umstände in Gefahr begibt und sich evtl. nach der – gem. hier vertretener Ansicht – verbotenen Reise in Quarantäne begeben muss, so ist der Besoldungsverlust nicht nur verständlich, sondern noch das „geringste Übel“, das ihm widerfährt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, § 34 BeamtStG, Rn. 1 ff. sowie Art. 93 BayBG, Rn. 177 ff. und Art. 95 BayBG Rn. 12
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 34 BeamtStG, Rn. 1 ff. sowie § 62 LBG NRW, Rn. 1 ff.
v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 34 BeamtStG, Rn. 1 ff sowie § 68 HBG, Rn. 1 ff.
Hinweis:
Die nächsten Beiträge in dieser Reihe sind erst wieder für die Zeit nach den Sommerferien geplant. In Einzelfällen – etwa bei besonders wichtigen und aktuellen Themen – werden Sie, liebe Leser/-innen, aber wie immer zeitnah bei rehm-verlag.de informiert.
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„Corona und das Beamtenrecht"
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