Köln -Zonenbezogenes Fahrverbot ab April 2019
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil entschieden, dass die Stadt Köln ab April 2019 ein zonenbezogenes Fahrverbot einführen muss. Dies betrifft in der aktuellen Grünen Umweltzone 2012 Dieselkraftfahrzeuge mit Euro-4-Motoren und älter sowie Benziner der Klassen Euro 1 und 2. Ab September 2019 muss es auch Dieselkraftfahrzeuge der Klasse Euro 5 erfassen.
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Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote auch in Berlin
Das Land Berlin ist verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31. März 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) i.H.v. 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält. Dazu gehören Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straßenabschnitten. Das hat das Verwaltungsgericht ...
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Kommentar plus Entscheidungen
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Abfallverbrennungsanlage Rostock - OVG muss erneut entscheiden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27. September 2018 den Rechtsstreit über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes im Rostocker Überseehafen an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.
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Konkurrenz sich beeinträchtigender Windenergieanlagen
Das Oberverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag über eine Konkurrenzsituation zwischen Betreibern von zwei Windenergieanlagen in Bad Wünnen-berg entschieden und demjenigen Betreiber Recht gegeben, der zuerst seine Unterlagen in einem prüfungsfähigen Zustand vorgelegt hatte.
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Spezialseite zum Kommentar Bundesimmissionsschutzrecht
Erfahren Sie mehr Infos auf unserer Spezialseite und lesen Sie einen Auszug eines Artikels aus der Zeitschrift UPR – Umwelt- und Planungsrecht zum Thema „Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit der Lärmminderungsplanung“. Den Kommentar können Sie hier bestellen.
Ratifizierung und Umsetzung London Protokoll (Meeresdüngung)
Die sogenannte Meeresdüngung wird im deutschen Hoheitsgebiet nur noch zu Forschungszwecken erlaubt und dies nur unter strengen Auflagen. Die gilt auch für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für deutsche Schiffe. Bundesregierung setzt erweiterte Vorgaben des Londoner Protokolls zum Schutz der Meere um.
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