Arbeitszeitkonto: Einzahlung einer Abfindung auf ein Zeitwertkonto
In einem zwischen der Geschäftsleitung des Arbeitgebers und dem Betriebsrat abgestimmten Sozialplan vereinbarten die Beteiligten für aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer eine mit der Beendigung fällig werdende Abfindung. Diese Abfindung konnte von den Arbeitnehmern in ein Wertguthabenkonto (Zeitwertkonto) bei der Deutschen Rentenversicherung eingebracht werden.
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Arbeitszimmer: Neues Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können seit dem 1.1.2023 nur noch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, die Erläuterungen beim Stichwort „Arbeitszimmer“). Aufgrund der geänderten Rechtslage hat die Finanzverwaltung ihr ...
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Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei „Vergütungen“ an Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob es sich um Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttungen handelt. Der Angemessenheitsprüfung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.
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Pflegeversicherung: Neuregelungen zum 1.7.2023 in Kraft getreten
Der Bundesrat hat Mitte Juni 2023 dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zugestimmt, sodass das Gesetz zum 1.7.2023 in Kraft getreten ist. Für die Praxis von Bedeutung sind insbesondere die neuen Beitragssätze für Versicherte mit und ohne Kinder sowie die sich hieraus ergebenden Folgerungen für den steuer- und beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung. Wegen der ...
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Energiepreispauschale: Rückforderung bei unberechtigter Auszahlung
Die meisten Arbeitnehmer haben im Jahr 2022 (zumeist im September 2022) von ihrem Arbeitgeber einmalig eine als Arbeitslohn zu versteuernde Energiepreispauschale von 300 € erhalten (vgl. hierzu auch die ausführlichen Erläuterungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, beim Stichwort „Energiepreispauschale“).
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Inflationsausgleichsprämie: Aktualisierung der FAQs
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von insgesamt 3000 € im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und beitragsfrei auszahlen (vgl. hierzu im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“).
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