12.10.2009
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Neulich landete im Posteingang einer Gleichstellungsbeauftragten die Mitteilung der Dienststelle, dass eine neue organisatorische Maßnahme beschlossen worden sei. Im Rahmen der Beteiligung gemäß Bundesgleichstellungsgesetz werde ihr nun Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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05.10.2009
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Terminprobleme sind das tägliche Brot einer Gleichstellungsbeauftragten. Da soll zum Beispiel eine vakante Referatsleitung neu besetzt werden. Ein Besprechungstermin für alle Entscheidungsbeteiligten muss gefunden werden. Erfreulich: Die Gleichstellungsbeauftragte soll teilnehmen (wie das Gesetz es vorsieht).
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05.10.2009
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Nun ist es also so weit: Die Große Koalition wurde – wohl nicht ganz überraschend – abgewählt. Bereits im September wurde an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) und die darin enthaltene neue Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG zur Regelung der Statusrechte und der statusrechtlichen Pflichten der Beamten von ...
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28.09.2009
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Bundestagswahl war gestern. Heute ist Regierungsbildung. Gleichstellungsbeauftragte werden hierzu gewöhnlich nicht nach ihrer Meinung gefragt. Wenn ich mir aber etwas wünschen dürfte, wäre dies 50% beamtete Staatssekretärinnen.
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24.09.2009
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Immer, wenn sich aus Bundestagswahlen keine „gewünschten“ Mehrheiten ergeben, tritt als Ergebnis solcher politischer Konstellationen eine „Große Koalition“ an, um die Regierungsgeschäfte zu übernehmen. Die dann gegebene „Zwei-Drittel-Mehrheit“ versetzt die Regierung in die Lage, verfassungsrechtliche Grundlagen zu ändern, die sich seit 1949 durch unser Grundgesetz aufs Beste bewährt haben.
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21.09.2009
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Wie wollen wir unser Ziel, die Schaffung von Geschlechtergerechtigkeit, je erreichen, wenn in der Praxis schon die Gleichstellungsbeauftragten mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet sind? Zumindest für den öffentlichen Dienst sollte ein Mindeststandard zu schaffen sein. Das Bundesgleichstellungsgesetz hat hier einige Ansätze.
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17.09.2009
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Für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist es nach den Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes nicht mehr erforderlich, dass der Beamte das 27. Lebensjahr vollendet hat!
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